Corona-Virus
Was droht bei Missachtung der (häuslichen) Quarantäne?
Auch in Deutschland und in der Region Rhein-Neckar nehmen die Corona-Infektionen weiter zu. Bei Verdachtsfällen wird meist eine häusliche Quarantäne angeordnet. Dies bedeutet, man darf die eigene Wohnung –meist für 14 Tage – nicht verlassen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG.
Der Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist Folge zu leisten, da es sich um einen Verwaltungsakt – ähnlich eines Fahrverbots – handelt.
Für den Fall, dass man sich nicht an die Anordnungen der Quarantäne hält, kann nach § 30 Abs. 2 IfSG die zwangsweise Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung angeordnet werden. Es besteht damit die Gefahr, dass man festgenommen und zwangsuntergebracht wird.
Die Missachtung der Quarantäne ist außerdem eine Straftat.
Verstöße gegen die Quarantäne werden nach § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.
Steht man unter häuslicher Quarantäne und verlässt dennoch das Haus, droht somit die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne stellt damit nicht bloß eine Empfehlung dar.