02.02.2018 | Urteile

Kein bewaffnetes Handeltreiben ohne unmittelbare Zugriffsmöglichkeit

Betäubungsmittelstrafrecht – BGH, Urteil vom 13.12.2017 - 5 StR 108/17

Führt der Täter beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe mit sich, erhöht sich die Mindeststrafe von einem Jahr auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein Mitsichführen einer Schusswaffe liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Schusswaffe in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.

Mit Urteil vom 13.12.2017 (5 StR 108/17) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an ein Mitsichführen konkretisiert. Ein Mitsichführen und damit der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist bei einer eingeschränkten Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nicht gegeben. Für die Anwendung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit seinem hohen Strafrahmen ist es erforderlich, dass sich der Täter der Waffe jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.

Das Merkmal ist dementsprechend gegeben, wenn sich die Waffe in Griffweite des Täters befindet. Befindet sich die Waffe dagegen nur in demselben Raum, muss zwingend festgestellt werden, welche Maßnahmen und welcher Zeitaufwand im Einzelnen erforderlich sind, damit der Täter auf die Waffe zugreifen kann. Ist eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht gegeben, scheidet eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus.

Das Urteil im Volltext können Sie hier lesen.