OLG Frankfurt am Main: Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch "private Dienstleister" für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot, so der Beschluss vom 03.01.2020 (2 Ss-Owi 963/18).
Der Einsatz "privater Dienstleister" zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, das heißt sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
Dies bedeutet, im öffentlichen Verkehrsraum können insbesondere Parkplatzverstöße nicht durch private Dienstleister geahndet werden. Diese Entscheidung betrifft jedoch nicht private Parkplätze, wie z.B. bei Supermärkten.