FAQ-Strafrecht

In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten zu uns häufig gestellten Fragen und Irrtümern aus dem Bereich Strafrecht:

Die Antworten auf die hier beantworteten Fragen sind allerdings nur allgemein gehalten und stellen keine Rechtsberatung für den konkreten Fall dar! Sollten Sie ein strafrechtliches Problem haben, klären wir Ihre Fragen und Ihre konkrete Situation gerne im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs.

Zu den häufigsten Irrtümern zählt die Annahme, dass man eine Strafanzeige bei der Polizei zurücknehmen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Strafanzeige kann man nicht einfach zurücknehmen.

Hat die Polizei durch die Strafanzeige Kenntnis von der Straftat erlangt, nimmt sie die Ermittlungen auf – sie ist wegen des sog. Legalitätsprinzips sogar dazu verpflichtet. Zurückgenommen werden kann allerdings der Strafantrag (§ 77d StGB). Was allerdings geschieht, wenn der Antragsberechtigte (in der Regel der Verletzte) seinen Strafantrag zurückzieht, hängt von der Art des Deliktes ab. Bei den absoluten Antragsdelikten fehlt es mit der Rücknahme des Strafantrags an einer Verfahrensvoraussetzung, die Sache kann nicht weiterverfolgt werden. Das Verfahren ist deshalb einzustellen. Bei den relativen Antragsdelikten – und das sind praktisch die häufigsten Delikte – hängt die weitere Verfolgung der Sache davon ab, ob die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat bejaht. Ist das der Fall, kommt es auf die Rücknahme des Antrags nicht an, die Straftat kann und wird trotzdem verfolgt.

Auch wenn man eine Strafanzeige nicht zurücknehmen kann, so kann der Geschädigte aber zumindest erklären, dass er kein (weiteres) Interesse an der Strafverfolgung hat. Dies wirkt sich immer positiv aus.

Eine Konstellation "Aussage-gegen-Aussage" bedeutet keinesfalls eine unauflösbare Patt-Situation. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann ein Gericht ohne weiteres verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die belastende Aussage glaubhaft ist. Der Entscheidung, welchen Angaben das Gericht folgt, muss jedoch eine Gesamtwürdigung aller Indizien zugrunde liegen. Der Angeklagte kann nicht automatisch damit rechnen, dass er "in dubio pro reo" – also "im Zweifel für den Angeklagten" – freigesprochen wird. Für eine Verurteilung genügt es, wenn das Gericht von der Schuld überzeugt ist.

Die Hauptaufgabe des Strafverteidigers in solchen Konstellationen liegt darin, die schwächen der gegenteiligen Aussage herauszuarbeiten.

Was bedeutet eine Bewährungsstrafe?

Viele Verurteilte freuen sich, wenn sie eine Bewährungsstrafe bekommen. Es bedeutet, dass sie ihre Strafe nicht in einer Justizvollzugsanstalt absitzen müssen, sondern in Freiheit leben können.

Wer bekommt Bewährung?

Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt nur in Betracht bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Wird vom Gericht eine höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist eine Bewährung nicht möglich.

Was bedeutet die Bewährungszeit?

Das Gericht legt im Urteil eine bestimmte Bewährungszeit fest. Die Bewährungszeit hat nichts mit der Dauer der Freiheitsstrafe zu tun. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird, eine Bewährungszeit von zwei Jahren oder länger festgelegt werden kann. Während der Dauer der Bewährungszeit wird überprüft, ob der Verurteilte die Aussetzung zur Bewährung verdient hat. In dieser Zeit hat er sich straffrei zu verhalten und sich an Auflagen und Weisungen zu halten. Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens fünf Jahre. Sie kann vom Gericht nachträglich verlängert werden.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass es nicht genügend Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage gibt. Das heißt, dass der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Tat nicht hinreichend verdächtigt ist, die Tat also nicht nachgewiesen werden kann oder ein Verfahrenshindernis besteht.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich die bestmögliche Form einer Einstellung im Ermittlungsverfahren.

Hat das Verfahren ein Vergehen, also eine Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist, zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat absehen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt in Betracht, wenn es sich bei der verfolgten Tat um ein Vergehen handelt und das öffentliche Interesse sowie die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstehen. Die Einstellung ist immer von der Zustimmung des von der Strafverfolgung Betroffenen abhängig.

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wird dabei von der Erfüllung von Auflagen durch den Beschuldigten abhängig gemacht (im Unterschied zur Einstellung nach § 153 StPO), welche das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen können. In der Praxis wird dem Beschuldigten oft auferlegt, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse zu zahlen. Der Vorteil einer Einstellung nach § 153a StPO liegt darin, dass es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung kommt und das Verfahren meist schnell beendet werden kann.

Lesen Sie hierzu unseren ausführlichen Artikel zur Vergütung eines Strafverteidigers.

In jedem Fall sprechen wir mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch die zu erwartenden Kosten an.

Einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat man nur in den in § 140 StPO geregelten Fällen. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nichts damit zu tun, ob sich der Angeklagte einen guten Anwalt leisten kann. Vielmehr hängt die Bestellung eines Pflichtverteidigers in erster Linie davon ab, wie schwerwiegend der Vorwurf ist. Lesen Sie hierzu auch unseren ausführlichen Artikel Pflichtverteidigung.

Prozesskostenhilfe erhalten grundsätzlich Menschen, die sich keinen eigenen Anwalt leisten können. Im Strafrecht gibt es allerdings keine Prozesskostenhilfe. Wenn ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vorliegt besteht aber die Möglichkeit sich einen Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellen zu lassen. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hat aber nichts mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu tun, sondern ausschließlich mit Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat. Lesen Sie hierzu auch unseren ausführlichen Artikel Pflichtverteidigung.

Sollten Sie eine erste Beratung wünschen, bieten wir Ihnen dies kostenfrei an.

Der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren hat das Recht zu schweigen. Niemand ist verpflichtet, sich durch eine Aussage selbst zu belasten.

Viele Fehler, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich später nur schwer oder sogar überhaupt nicht mehr beseitigen. Dazu gehören auch und gerade vorschnelle Einlassungen des Beschuldigten. Wer schweigt, macht sich nicht verdächtig und hat auch nichts zu verbergen. Wer schweigt, behindert nicht die Ermittlungen und zieht das Verfahren auch nicht in die Länge. Wer schweigt, kennt einfach nur seine Rechte und macht von ihnen Gebrauch.

Fast immer hat eine Aussage zur Sache negative Auswirkungen auf die folgende Entwicklung des Falls, auch wenn der Beschuldigte selbst seiner Aussage keine große Bedeutung zumisst – oder meint, sich entlasten zu können.

Ob eine Aussage überhaupt vorteilhaft ist, setzt Akten- und Rechtskenntnis genauso wie Erfahrung, Fingerspitzengefühl, Ruhe und Distanz voraus. All dies fehlt in der ersten Vernehmungssituation bei der Polizei.

Daher ist es fast immer ratsam, zunächst die Akteneinsicht des Verteidigers abzuwarten und dann in Ruhe über eine Aussage nachzudenken.

Lesen Sie hierzu unseren ausführlichen Artikel zum Strafbefehlsverfahren.

Lesen Sie hierzu unseren ausführlichen Artikel zur Untersuchungshaft.

Streng genommen ist jeder vorbestraft, der in einem Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde – war die Strafe auch noch so gering. Nach allgemeinem Sprachgebrauch aber gilt derjenige als nicht vorbestraft, der keine Eintragungen im Führungszeugnis hat.

Das Führungszeugnis enthält nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) den über eine Person im Bundeszentralregister gespeicherten Inhalt.

Voraussetzung für einen Eintrag im Führungszeugnis ist zunächst einmal ein Eintrag im Bundeszentralregister. Dort werden u.a. alle strafgerichtlichen Urteile eingetragen. Aber nicht alle Registereinträge tauchen auch im Führungszeugnis auf. Wie sich der genaue Inhalt des Führungszeugnisses zusammensetzt, ist wegen des Zusammenspiels der Regelungen in § 32 BZRG und in §§ 4–16 BZRG, die den Inhalt des Bundeszentralregisters bestimmen, auf den ersten Blick ein wenig unübersichtlich.

Als Faustregel kann man für die meisten Fälle festhalten, dass eine Verurteilung dann nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird,

  • wenn das Register nur eine Verurteilung enthält und
  • wenn sie – im Falle einer Geldstrafe – bei unter 90 Tagessätzen liegt, oder
  • wenn sie – im Falle einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten – zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Enthält das Register mehrere Verurteilungen, tauchen sie in der Regel selbst dann im Führungszeugnis auf, wenn die oben genannten Grenzen nicht überschritten wurden

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben bedeutet dies in der Regel, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren förmlich eingeleitet wurde.

Nach dem Gesetz ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, wenn sie von dem Verdacht einer Straftat durch eine Anzeige (eines Dritten) oder auf anderem Weg Kenntnis erhält.

Muss ich beim Vernehmungstermin erscheinen?

Handelt es sich um eine polizeiliche Vernehmung, so müssen Sie zu dieser nicht erscheinen. Es ist auch nicht möglich, Sie zwangsweise vorzuführen. Anders ist es dagegen, wenn Sie zur Vernehmung beim Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter erscheinen sollen. Ein Nichterscheinen kann hier zur Folge haben, dass Sie möglicherweise zwangsweise vorgeführt werden.

Muss ich in der Vernehmung aussagen?

Nein. Der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren hat das Recht zu schweigen. Niemand ist verpflichtet, sich durch eine Aussage selbst zu belasten.

Meist ist es sogar vorteilhaft für den späteren Ausgang des Verfahrens, wenn Sie – zumindest ohne Anwalt – nichts sagen.

Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. In einem kostenlosen ersten Gespräch können wir dann die weitere Vorgehensweise besprechen.