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Wissenswertes

Untersuchungshaft

Kurztipps

Machen Sie schnellstmöglich von Ihrem Recht Gebrauch, einen Strafverteidiger zu kontaktieren und besprechen Sie mit ihm die weitere Vorgehensweise im konkreten Fall. Machen Sie keine Aussage vor den Polizeibeamten oder einer sonstigen Stelle und sprechen Sie nicht mit Mitgefangenen über die Ihnen vorgeworfene Tat.

Strafverteidigung Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (U-Haft) stellt den intensivsten Eingriff des Staates gegen einen Beschuldigten dar. Sie ist genau genommen Freiheitsentziehung an einem – zumindest noch – Unschuldigen. Primäres Ziel der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens.

Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft

Gesetzlich geregelt ist die Untersuchungshaft in den §§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Voraussetzung für die Anordnung der U-Haft ist zum einen ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten zum anderen muss ein Haftgrund vorliegen. Außerdem darf die Anordnung zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen.

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund des gegenwärtig ermittelten Sachverhalts eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verurteilt werden wird.

Des Weiteren muss ein Haftgrund vorliegen. Die StPO kennt verschiedene Haftgründe.

Der am häufigsten angenommene Haftgrund ist der der Fluchtgefahr. In ca. 90 % der Fälle wird die Untersuchungshaft – zumindest auch - auf eine Flucht bzw. Fluchtgefahr gestützt. Oft genügt es, dass die mögliche Strafe einen Anreiz zur Flucht bietet oder dass keine persönlichen oder familiären Bindungen existieren. Gerade bei Beschuldigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird dieser Haftgrund oft pauschal angenommen, da eine Flucht ins „Heimatland“ möglich wäre. Dieser Annahme gilt es entschieden entgegenzutreten.

Ein weiterer Haftgrund ist die sog. Verdunkelungsgefahr. Der Beschuldigte soll davon abgehalten werden, Beweismittel zu vernichten oder zu verändern, aber auch Zeugen zu beeinflussen. Dies gilt allerdings nur, solange noch nicht alle Beweise gesichert sind. Für die Annahme einer Verdunklungsgefahr müssen allerdings irgendwelche Anhaltspunkte vorhanden sein. Die pauschale Annahme verbietet sich.

Schließlich gilt als weiterer Haftgrund die Wiederholungsgefahr. Hierbei liegt der Zweck nicht mehr in der Sicherstellung des Verfahrens, sondern vielmehr in der Prävention. Es soll verhindert werden, dass der Beschuldigte rückfällig wird und eine weitere Tat begeht, insbesondere bei Serienstraftaten mittlerer und schwerer Kriminalität.

Ablauf der Untersuchungshaft

Wird der Beschuldigte verhaftet, so wird er spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt. Dies ist nicht immer der Richter der den Haftbefehl erlassen hat, sondern häufig der örtlich nächste Richter. Dieser verkündet lediglich den Haftbefehl und sorgt dafür, dass der Beschuldigte dem zuständigen Haftrichter zugeführt wird. Erst dieser entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt oder (vorläufig) ausgesetzt wird.

Wird der Haftbefehl aufgehoben oder ausgesetzt, wird der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ermittlungen eingestellt werden. Lediglich der Vollzug der Untersuchungshaft ist beendet oder ausgesetzt. Versucht sich der Beschuldigte dem Strafverfahren zu entziehen oder erfüllt er ihm auferlegte Auflagen nicht, wird erneut die Untersuchungshaft angeordnet.

Entscheidet sich der Richter für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, kommt der Beschuldigte in die Untersuchungshaft. Dort ist er zwar von den verurteilten Inhaftierten räumlich getrennt, dem Grunde nach aber vergleichbaren bzw. schlechteren Zuständen ausgesetzt. Die Untersuchungshaft dauert – sofern die Haftgründe nicht entfallen oder der dringende Tatverdacht nicht entkräftet werden kann – bis zum Abschluss des Verfahrens.

Während der Untersuchungshaft, besteht nur eingeschränkt die Möglichkeit, Besucher zu empfangen. Angehörige oder Bekannte müssen vorher bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Besuchserlaubnis einholen. Hierbei muss das Aktenzeichen angegeben werden. Dieses erfahren Angehörige von Ihrem Strafverteidiger oder von der Staatsanwaltschaft. In der Regel darf dem Untersuchungshäftling nichts mitgebracht werden.

Der Besuchsverkehr des Verteidigers mit dem Untersuchungsgefangenen ist hiervon jedoch unberührt und entsprechend nicht eingeschränkt.

Wie verhalte ich mich während der Untersuchungshaft?

Die oberste Regel, wenn Sie verhaftet wurden, lautet: Machen Sie keine Angaben; Weder gegenüber der Polizei, noch in Gespräch mit Mitgefangenen. Jede Aussage kann und wird möglicherweise im Prozess gegen Sie verwendet werden.

Kontaktieren Sie oder Ihre Angehörigen schnellstmöglich den Strafverteidiger Ihres Vertrauens. Es besteht nämlich die „Gefahr“, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt wird, der entweder nicht Ihr Vertrauen genießt oder schlimmstenfalls nicht über die notwendige Kompetenz verfügt.

Kann man gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vorgehen?

Wichtig ist es in erster Linie, schnellstmöglich einen Anwalt zu kontaktieren. Dessen Aufgabe ist es dann, den Haftbefehl auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Ergibt sich, dass eine weniger einschneidende Maßnahme als die Vollstreckung des Haftbefehls möglich wäre, wird sich der Rechtsanwalt für Strafrecht mit den in der StPO zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Aufhebung oder zumindest eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls einsetzen.

Dies kann zum einen durch eine Haftprüfung nach § 117 StPO erreicht werden. Liegt eine Voraussetzung für die Untersuchungshaft nicht (mehr) vor oder gibt es ein weniger einschneidendes Mittel, so ist die Haftanordnung unrechtmäßig. Ziel der Haftprüfung ist es beispielsweise in einer mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter den dringenden Tatverdacht zu entkräften oder Argumente gegen das Vorliegen der Haftgründe vorzutragen. Dadurch können bereits die Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt werden.

Wichtig ist hierbei, sich nicht zu voreiligen Geständnissen hinreißen zu lassen um schnellstmöglich aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Dies kann fatale Folgen in einem späteren Prozess haben.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde nach § 304 StPO einzulegen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen schriftliches Verfahren im Gegensatz zur mündlichen Haftprüfung. Dadurch fehlt zwar die Gelegenheit, dem Haftrichter einen persönlichen Eindruck zu vermitteln, dafür kann jedoch eine schnelle Entscheidung des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts erreicht werden.

Welche der beiden Rechtsbehelfsformen im konkreten Fall am Erfolg bringendsten erscheint, muss individuell geprüft werden. Rechtsanwalt Georgios Kolivas steht Ihnen hierfür bundesweit zur Verfügung. Im Fall der Anordnung der Untersuchungshaft können Sie Rechtsanwalt Kolivas jederzeit über seine Notfallnummer (01602009461) erreichen.

Besuchserlaubnis (U-Haft)

Möchte man einen Angehörigen in der Untersuchungshaft besuchen, benötigt man hierfür eine Besuchserlaubnis. Diese stellt die Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Ermittlungsrichters, oder der Staatsanwaltschaft bzw. des Amts- oder Landgerichts auf einen entsprechenden Antrag aus. Dem Antrag muss eine Kopie eines gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) beigefügt werden. Wir kümmern uns selbstverständlich auch um die Angehörigen unserer Mandanten und beantrage für diese eine Besuchserlaubnis.

Strafverteidiger U-Haft

Zögern Sie nicht Rechtsanwalt Kolivas im Falle einer Untersuchungshaft sofort (Notrufnummer 01602009461) zu kontaktieren.