| Jugendstrafrecht - Strafverteidigung Jugendlicher & Heranwachsender

Wissenswertes

Jugendstrafrecht - Strafverteidigung Jugendlicher & Heranwachsender

Kurztipps

Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht ist vom sog. Erziehungsgedanken geprägt und nicht von Sühne und Schuldausgleich wie das Erwachsenenstrafrecht. Es soll in besonderem Maße auf das weitere Leben sowie das zukünftiges Verhalten des Jugendlichen positiv Einfluss genommen werden.

Straverteidiger Jugendstrafrecht

Ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, ist von dem Alter des Beschuldigten zur Tatzeit abhängig. Unerheblich ist, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Strafverfahrens schon erheblich älter oder gar erwachsen ist. Entscheidend ist allein, wie alt der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tat war. Dies kann deshalb auch dazu führen, dass ein erwachsener Mann wegen einer Jahre zurückliegenden Tat nach Jugendstrafrecht verurteilt wird.

Altersklassen Strafrecht

  • Unter 14. Jahren (Kinder)

Bei Kindern unter 14 Jahren droht überhaupt keine strafrechtliche Verfolgung und damit auch kein Jugendstrafverfahren, da die altersbedingte Schuldfähigkeit nach § 19 StGB erst mit dem 14. Lebensjahr beginnt. Entscheidend ist hierbei das Alter zur Tatzeit.

  • 14- 18 Jahre (Jugendliche)

Ist der Beschuldigte zur Tatzeit 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt, findet nach §§ 1,3 JGG zwingend Jugendstrafrecht Anwendung. Ein Jugendlicher kann für seine Taten allerdings nur zur Rechenschaft gezogen werden, „wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ (§ 3 JGG).

  • 18 – 21 Jahre (Heranwachsende)

Im Alter zwischen 18 und 21 Jahren bezeichnet man den Beschuldigten als „Heranwachsenden“ (§ 1 Abs. 2 JGG). Heranwachsende geltend grundsätzlich als strafrechtlich voll verantwortlich. Damit wird bei Personen in dieser Altersstufe davon ausgegangen, dass grundsätzlich das (härtere) Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen soll. Es ist allerdings möglich, dass das Gericht noch Jugendstrafrecht anwendet. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und maßgeblich von der Reifeentwicklung des Beschuldigten abhängig sowie davon, ob es sich noch um eine sogenannte „jugendtypische Verfehlung“ handelt.

  • Über 21 Jahre

Auf Beschuldigte, die zum Zeitpunkt der Tat bereits älter als 21 Jahre alt waren, findet stets das Erwachsenenstrafrecht bzw. das „Allgemeine Strafrecht“ Anwendung – das Jugendstrafrecht nach dem JGG ist ausgeschlossen.

Sanktionen Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht wird in besonderem Maße vom Erziehungsgedanken geprägt. Daher sieht das JGG besondere Sanktionen vor, die dem Erziehungsgedanken und dem Entwicklungsprozess der Jugendlichen oder Heranwachsenden besser gerecht werden als die Sanktionen des StGB gegen Erwachsene. In der Palette der Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht ist zunächst zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe zu unterscheiden.

  • Erziehungsmaßnahmen

An erster Stelle ist die Verhängung von Erziehungsmaßnahmen denkbar. Ziel dieser ist es, Erziehungsmängel zu beseitigen und so eine erneute Straffälligkeit zu verhindern. Dies kann auf zwei Weisen geschehen. Zum einen ist es möglich Weisungen i.S.d. § 10 JGG zu erteilen. Dabei handelt es sich um Ge- oder Verbote, wie z. B. die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen. Bei der Auswahl solcher Weisungen ist der Richter grundsätzlich frei und nicht an einen speziellen Katalog gebunden. Wenn nötig, ist es auch möglich, die Weisung zu ändern oder ihre Laufzeit zu verlängern. Wird die Weisung nicht befolgt, so kann Jugendarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden. Im Rahmen der Erziehungsmaßnahmen ist darüber hinaus auch die Anordnung von Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG möglich. Unter Umständen ist so z. B. eine Heimunterbringung möglich, wenngleich solche Anordnungen eher selten erfolgen. Erst wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, können Zuchtmittel und Jugendstrafe verhängt werden.

  • Zuchtmittel

Zuchtmittel kommen dann zur Anwendung, wenn eine Jugendstrafe noch nicht geboten ist, Erziehungsmaßregeln aber nicht ausreichen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Täter bereits vorbestraft ist oder der Unrechtsgehalt der Tat besonders gravierend ist. Im Gegensatz zu Erziehungsmaßnahmen dienen Zuchtmitteln der Vergeltung des begangenen Unrechts. Bei der Auswahl und Höhe der Zuchtmittel ist jedoch auch hier der Erziehungsgedanke zu beachten. Zu den Zuchtmitteln gehören die Verwarnung, die Auflage und der Jugendarrest:

Die Verwarnung nach § 14 JGG stellt das mildeste Zuchtmittel dar. Es handelt sich zunächst nur um eine förmliche Zurechtweisung, die in der Begründung des Urteils festgehalten wird. Allerdings wird sie in der Praxis häufig mit Erziehungsmaßregeln kombiniert. Zweck einer Verwarnung ist es, dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen und ihm die Folgen weiterer Straftaten vor Augen zu führen. Ebenfalls zu den Zuchtmitteln gehören Auflagen nach § 15 JGG. Inhalt einer Auflage kann eine Schadenswiedergutmachung, eine Entschuldigung bei den Verletzten, die Erbringung von Arbeitsleistungen und/oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung sein. Bei Nichtbefolgung von Auflagen droht wie bei Erziehungsmaßnahmen ein Jugendarrest. Auch der Jugendarrest wird zu den Zuchtmitteln gezählt. Es handelt sich um einen kurzfristigen Freiheitsentzug, der vor allem der Abschreckung dienen soll. Er wird insbesondere dann verhängt, wenn andere Zuchtmittel oder Erziehungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. In der Ausgestaltung des Arrestes lassen sich Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest unterscheiden.

  • Jugendstrafe

Als härteste Maßnahme des Jugendstrafrechts kann eine Jugendstrafe verhängt werden. Die Jugendstrafe ist dabei das letzte Mittel („ultima ratio“) des Jugendstrafrechts. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sind daher immer vorrangig anzuwenden. Zudem müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Jugendstrafe ist nur wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld möglich. Schädliche Neigungen können bejaht werden, wenn sich in der Tat erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel zeigen (es sich also nicht um reine Konflikts- oder Nottaten handelt) und die Gefahr von weiteren Straftaten besteht. Aufgrund der Subsidiarität der Jugendstrafe muss die schädliche Neigung dann gerade eine längere Gesamterziehung erforderlich machen. Darüber hinaus kann eine Jugendstrafe auch wegen der Schwere der Schuld ausgesprochen werden. Allerdings sind hier generalpräventive Gründe also die Bestrafung auch zum Zweck der allgemeinen Abschreckung unzulässig. Kriterien für die Annahme einer schweren Schuld können z. B. das Motiv der Tat oder der mit der Tat verfolgte Zweck sein. Der Anwendungsbereich der Schwere der Schuld sind daher vor allem Kapitalverbrechen, wie Mord oder Todschlag. Eine Jugendstrafe hat ein Mindestmaß von sechs Monaten und darf maximal bis zu 10 Jahren verhängt werden. Maßgeblich für die Festsetzung der Dauer ist die Erforderlichkeit der erzieherischen Einwirkung. Allerdings darf eine solche erzieherische Strafe nie die nach der Schuld angemessenen Dauer überschreiten.

Besonderheiten Jugendstrafverfahren

Die Hauptverhandlung im Jugendstrafrecht findet zwingend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, damit der Jugendliche in Ihrer Entwicklung nicht negativ beeinflusst werden.

Außerdem wird im Jugendstrafrecht regelmäßig die Jugendgerichtshilfe für das Verfahren hinzugezogen. Diese erstellt einen Bericht, welcher sich zur Frage der Entwicklung des Jugendlichen äußert. Dabei macht die Jugendgerichtshilfe häufig auch einen eigenen Vorschlag im Hinblick auf die strafrechtliche Rechtsfolge.

Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts sind die Rechtsmittel gegen Urteile. Zwar ist es wie im allgemeinen Strafrecht auch möglich, ein Urteil mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision anzugreifen. Allerdings ist der Umfang im Jugendstrafrecht stark eingeschränkt. Nach § 55 Abs. 1 JGG ist kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen zulässig, die sich gegen Art, Umfang und Auswahl der Sanktion unterhalb der Jugendstrafe richten. Ein Rechtsmittel ist hier lediglich möglich, wenn die Entscheidung hinsichtlich der Schuldfrage angegriffen werden soll. Zudem kann man gemäß § 55 Abs. 2 JGG gegen Urteile des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichts nur einmal Rechtsmittel einlegen. Wird Berufung eingelegt, ist die Einlegung der Revision nicht mehr möglich und umgekehrt.

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Mannheim

Gerade im Jugendstrafrecht können mithilfe eines versierten Strafverteidigers oftmals gute Ergebnisse erzielt werden, da das Jugendstrafrecht eine ganze Reihe von Möglichkeiten bietet, um auf Jugendliche und Heranwachsende erzieherisch einzuwirken, ohne eine Strafe verhängen zu müssen. Rechtsanwalt Georgios Kolivas steht Ihnen auch im Jugendstrafrecht grundsätzlich bundesweit und nicht nur am Kanzleistandort Mannheim zu Seite.

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