| Strafrechtliche Risiken von Geschäftsführern, Vorständen, Unternehmern & Aufsichtsräten

Wissenswertes

Strafrechtliche Risiken von Geschäftsführern, Vorständen, Unternehmern & Aufsichtsräten

Kurztipps

Wirtschaftsstraftaten stehen seit Jahren verstärkt im Fokus der Ermittlungsbehörden und der Öffentlichkeit. Für Unternehmer gilt es dabei nicht nur die strafrechtlichen Risiken ihrer eigenen Entscheidungen und ihres eigenen Handelns zu kennen. Sie müssen auch laufend überwachen, was in ihrem Unternehmen vor sich geht. Jedes strafrechtliche Verhalten im Unternehmen z.B. durch Mitarbeiter schadet einerseits dem Ansehen des Unternehmens und kann andererseits sogar zur eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, Vorstands, Unternehmers & Aufsichtsrat führen, wenn er nicht unverzüglich und in wohlbedachter Weise reagiert.

Das Damoklesschwert des Strafrechts schwebt über jedem Geschäftsführer, Vorstand, Unternehmer und Aufsichtsrat.

Die deutsche Rechtsordnung enthält für unternehmerische Tätigkeiten recht genaue Vorschriften. Neben besonderen, branchenspezifischen Vorgaben (Umwelt- und Gesundheitsauflagen, Betriebserlaubnisse, Qualitätsnachweise), gelten für jedes Unternehmen allgemeine Anforderungen. Dazu zählen Antragspflichten, Informationspflichten, Dokumentationspflichten, Kontroll- und Überwachungspflichten, Unterlassungspflichten und Schutzpflichten. Für die Frage, wie diese Anforderungen durch den Unternehmer befolgt werden sollen, enthält das Gesetz dagegen kaum konkrete Aussagen.

„Unternehmer = mit einem Bein im Gefängnis“

Es wird Unternehmern größtenteils selbst überlassen, diese Anforderungen nach eigenem Ermessen auszufüllen. Wird dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt, drohen juristische Konsequenzen, beispielsweise Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen und dessen Leitung, Bußgelder, der Entzug von Genehmigungen und in Extremfällen strafrechtliche Sanktionen.

Geschäftsführer, Vorstand & Unternehmer

Die Strafbarkeit von Geschäftsführern, Vorständen und Unternehmern für aktives eigenes strafbares Handeln sollte jedem bewusst sein.

Die häufigsten strafrechtlichen Vorwürfe im Wirtschaftsleben sind hierbei:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Kreditbetrug (§ 265b StGB)
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB) (z. B. Coronahilfen)
  • illegale Beschäftigung (§§ 8 ff. SchwarzArbG)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
  • Verstöße gegen das Steuerrecht (Steuerhinterziehung)
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (Wettbewerbsstrafrecht)

Geschäftsführer, Vorstände & Unternehmer verantworten aber nicht nur ihr eigenes (Fehl-) Verhalten, sondern, unter bestimmten Voraussetzungen, auch das ihrer Mitarbeiter.

In der Regel ist die Geschäftsführung personell nicht in der Lage, alle unternehmensbezogenen Aufgaben selbst zu erfüllen. Sie muss und darf daher Aufgaben zur Erledigung an Angestellte übertragen (Delegation).

Wenn nun diese Mitarbeiter Straftaten aus dem Unternehmen heraus begehen, kann es durchaus sein, dass auch das Management sich hierfür strafrechtlich zu verantworten hat.

Die Führung eines Unternehmens ist als Garant im Sinne des § 13 StGB (strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung) dafür verantwortlich, dass aus dem Unternehmen heraus keine Straftaten begangen werden.

Begründet wird dies mit der Weisungs- und Organisationsherrschaft innerhalb eines Unternehmens, welches die Unternehmensleiter dazu verpflichtet, die von ihrem Betrieb ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren zu unterbinden.

Aufsichtsrat

Oft hört man, Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften würden die Vorstände nur kontrollieren und deshalb bestünden für besagte Aufsichtsräte keine Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken. Dies ist falsch.

Neben Straftaten gegenüber der AG (§ 399 I Nr. 1, 2, 4 und II AktG: Unwahre Angaben; § 400 I AktG: Weitere unwahre Angaben; § 404 AktG: Verletzung der Geheimhaltungspflicht) kann sich ein Aufsichtsratsmitglied strafbar machen, wenn ein Fall der Untreue (§ 266 StGB Alt. 2 – Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht) durch aktives Tun oder Unterlassen (§ 13 StGB) vorliegt und dem ein „gravierender“ bzw. „grober“ Pflichtverstoß zu Grunde liegt. Ebenso kann sich ein Aufsichtsratsmitglied der Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen strafbar machen, wenn der er es unterlässt, gegen ihm bekannte betrügerische Aktivitäten des Vorstands einzuschreiten.

Das Aufsichtsratsmandat sollte daher gewissenhaft ausgeübt werden.

Es ist für Aufsichtsratsmitglieder höchst riskant, aus Gefallen zu Vorstandsmitgliedern oder von (Mehrheits)Aktionären eigene Pflichten zum Nachteil der AG zu vernachlässigen, wie es in der Praxis immer wieder anzutreffen ist.

Strafverteidiger Wirtschaftsstrafrecht

Aufgrund der Komplexität und des Umfangs wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren ist eine Spezialisierung hierauf unabdingbar.

Zur Beratung und Verteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und Unternehmern im Wirtschaftsstrafrecht ist hierbei ein hohes Maß an unternehmerischem Sachverstand erforderlich. Neben Kenntnissen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht (HGB, GmbHG, AKtG) ist auch ein betriebswirtschaftliches Verständnis notwendig. Nur wenn Handelsbücher, Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA`s), Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) und Jahresabschlüsse durch den Strafverteidiger gelesen, verstanden und ausgewertet werden können, kann eine effektive Verteidigung erfolgen.

Aus diesem Grund haben wir unseren Tätigkeitsschwerpunkt auf die Verteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und Unternehmern gelegt und verfügen hierbei über langjährige Erfahrung.

Präventivberatung (Compliance)

Die Identifizierung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken ist für Geschäftsführer, Vorstände, Unternehmer & Aufsichtsräte unabdingbar. Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung von individuellen Regelwerken (Code of Conduct, Compliance-Richtlinien, Corporate Governance), bei der Konzeption und Durchführung von Schulungen zur Vermeidung strafrechtlicher (insbesondere Korruptions-)Risiken, bei der Entwicklung und Implementierung eines maßgeschneiderten Compliance-Management-Systems (CMS) sowie bei internen Untersuchungen (internal investigations) zur Aufklärung von Straftaten und Rechtsverstößen.

Strafrechtskanzlei Kolivas