| Karneval & Strafrecht

Wissenswertes

Karneval & Strafrecht

Kurztipps

Karneval bzw. Fasching ist eine der größten und bekanntesten Feierlichkeiten in Deutschland. Die Karnevalssaison beginnt in der Regel am 11. November und dauert bis Aschermittwoch. In dieser Zeit, vor allem gegen Ende der Saison steht der Spaß im Vordergrund und es finden eine Vielzahl von Paraden, Festen und Veranstaltungen statt und diese Zeit ist gekennzeichnet von kreativen Verkleidungen.

Auch hier sind aber einige Regeln zu beachten, um sich nicht einem Strafverfahren auszusetzen.

Verbotene Kostüme

Verboten sind verfassungsfeindliche Symbole sowie volksverhetzende Kostüme. Hierunter fallen zum Beispiel Verkleidungen als Hitler, SS-Uniformen, Uniformen des Ku-Klux-Klans.

Vorsicht ist bei Kostümen als Polizist oder Soldat geboten. Hier muss es eindeutig erkennbar sein, dass es sich lediglich um ein Kostüm handelt. Sobald der Unterschied zu einer echten Dienstuniform nicht mehr festzustellen ist, ist eine Uniform-Kostümierung verboten und stellt einen Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a StGB dar.

Waffen bzw. Waffenattrappen als Accessoires

Einige Kostüme wie Krieger oder Cowboy werden für ein besonders realistisches und authentisches Aussehen gerne mit Waffen bzw. Waffenattrappen getragen.

Das Tragen von echte Waffen und Messern ist gem. § 42 Waffengesetz an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten.

Doch auch das Führen von sogenannten Anscheinswaffen ist gem. § 42a Waffengesetz verboten. Unter Anscheinswaffen versteht man dabei solche Gegenstände, die echten Waffen zum Verwechseln ähnlichsehen. Nicht als Anscheinswaffen gelten solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Erkennbar sind solche Gegenstände etwa an ihrer Größe, also wenn sie deutlich größer oder kleiner als eine entsprechende Feuerwaffe sind, oder auch an ihren neonfarbenen Materialien, die extra verarbeitet wurden, um direkt ersichtlich zu machen, dass es sich hier um „Spielzeug“ handelt.

Wer gegen § 42a WaffG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € bestraft werden kann.

Alkohol und Drogen

Vor allem zur bunten Jahreszeit wird oftmals vergessen, dass Alkohol und Drogen im Blut eine gewisse Halbwertszeit haben.

Da gerade in dieser Zeit viele Kontrollen stattfinden, sollte – wie auch sonst – kein Fahrzeug geführt werden, wenn man noch alkoholisiert bzw. berauscht ist.

Es droht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis und der Entfall des Versicherungsschutzes.

Sexualdelikte

Erfahrungsgemäß steigen die Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung in dieser Zeit an. Häufig spielt dabei auch ein hoher Alkoholkonsum eine Rolle. Auch an Karneval müssen persönliche Grenzen respektiert werden.

Strafverteidiger Fasching

Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kommen, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren, der mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie entwickelt.

Strafrechtskanzlei Kolivas

Mannheim / Frankfurt