| Strafbarkeit durch Likes auf Social-Media-Plattformen?!

Wissenswertes

Strafbarkeit durch Likes auf Social-Media-Plattformen?!

Kurztipps

Das Leben spielt sich immer mehr im Internet und auf den Social-Media-Plattformen ab. Gerade dort ist die Hemmschwelle für unbedachte Äußerungen, die durchaus „Hass-Botschaften“, Beleidigungen oder Hetze darstellen können, gering.

Straftatbestände

(Eigene) Beiträge auf Social-Media-Plattformen können durchaus strafrechtlich relevant sein.

Auch im Netz sind beispielsweise Beleidigungen (§ 185 StGB), verhetzende Beleidigungen (§ 192a StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder das Billigen von Straftaten (§ 140 StGB) strafbar.

Polizei und Staatsanwaltschaft gehen auch immer mehr gegen Straftaten in Social-Media-Plattformen vor.

Daumen hoch ... und damit ins Gefängnis?

Andere Nutzer auf Social-Media-Plattformen können durch „Daumen hoch“ oder „Herzen“ zeigen, dass ihnen ein Beitrag gefällt oder auch den ganzen Beitrag auf ihrem Konto „teilen“. Kann dieses digitale „gut finden“ eines Beitrags aber auch strafbar sein?

Beschluss LG Meiningen

Mit Beschluss vom 05.08.2022 (Az. 6 Qs 146/22) hat das Landgericht Meiningen klargestellt, dass ein „Like“ ausreichend sein kann, um sich strafbar zu machen.

So kann nach Ansicht des LG Meiningen ein „Like“ eines fremden Beitrags ausreichen, um sich strafbar zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der „gelikte“ Beitrag einen strafbaren Inhalt enthält. So war es in dortigen Fall.

Ein anderer Nutzer hat bei Facebook im Rahmen der beiden am 31.01.2022 in Kusel ermordeten Polizisten geschrieben: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. Ein anderer Nutzer – der spätere Beschuldigte - hat eben diesen Kommentar „geliked“. Gegen diesen „Liker“ hat die zuständige Staatsanwaltschaft Meiningen mit Hilfe der IP-Adresse eine Hausdurchsuchung beantragt, weil die Staatsanwaltschaft der Meinung war, dass das „Liken“ den Straftatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB sowie die Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB erfüllen würde.

Das LG Meiningen wertete ein “Like” als explizite Zustimmung und Gutheißung und fand, dies müsse daher als „Zueigenmachen“ des “gelikten” Beitrags verstanden werden.

Auch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat in der Vergangenheit Strafbefehle gegen „Liker“ erlassen.

Meinungsfreiheit?

Die Meinungsfreiheit gilt nicht nur für Menschenfreundliches. Sie gilt auch für Geschmacklosigkeiten. Das deutsche Strafrecht zieht grundsätzlich erst dort eine Grenze, wo Äußerungen handfest zu Gewalt aufstacheln. Und auch dann mahnen die Gerichte zu Zurückhaltung. Wenn man sich vorstellt, in der Offline-Welt würde ein Redner Volksverhetzendes von sich geben, und im Publikum wären Menschen, die klatschen oder auch nur lachen - sollten sie dann alle mitbestraft werden?

Strafrechtskanzlei Kolivas

Macht man sich den Inhalt eines Beitrags dadurch zu eigen, dass man den Beitrag “likt”? Ist das „Gefallen“ eines Beitrages gleichzustellen mit einem „Zueigenmachen“? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein „Zueigenmachen“ regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Dies mag beim „Teilen“ eines Beitrags durchaus der Fall sein.

Durch die Betätigung der Like-Funktion bleibt jedoch immer noch sichtbar, wer den Beitrag verfasst hat. Man möchte lediglich seine Sympathien ausdrücken, ohne dabei Ersteller des Beitrags zu werden. Außerdem muss ein „like“ nicht zwangsläufig die Sympathie mit einem Beitrag ausdrücken. So wird das „liken“ von manchen Benutzern als einfache Archivierungsfunktion verstanden, soweit die Beiträge, die so markiert werden, an anderer Stelle für die eigene (Nach-)Betrachtung aufgelistet werden. Zum anderen ist – gerade bei längeren Beiträgen - unklar, ob jede einzelne Äußerung darin mit einem Like versehen wird oder nur ein bestimmter (strafrechtlich unbedenklicher) Teil der gesamten Aussage.

In der realen Welt würde keine Staatsanwaltschaft – so hoffen wir doch – auf die Idee kommen, jemanden strafrechtlich belangen zu wollen, der jemandem zuklatscht, der vielleicht gerade etwas Strafbares gesagt hat.

Wegen der enormen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den demokratischen Rechtssaat kann ein Einfaches „like“ unserer Ansicht nach keine Strafbarkeit begründen.

Like & Ermittlungsverfahren

Sollte man – nachdem man etwas im Internet gepostet, geschrieben oder „geliked“ hat – ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, gilt auch hier der Grundsatz „Schweigen ist Gold“. Holen Sie sich schnellstmöglich einen versierten Strafverteidiger an die Seite.