Nachdem es zunehmend zu verheerenden Unfällen mit schwerverletzten oder sogar getöteten Personen durch illegale Autorennen kam, hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 Kraftfahrzeugrennen in § 315d StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt.
Neben hohen Strafen, die sogar zu einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mord führen können, droht der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Fahrzeugs.
Vorwurf § 315d StGB
Gemäß § 315d StGB wird bestraft, wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Kraftfahrzeugrennen sind dabei Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf. Es fallen somit nicht nur organisierte Rennen unter dem Begriff des Kraftfahrzeugrennens, sondern auch spontane Duelle zwischen Autofahrern, die sich zufällig auf der Straße begegnen.
Alleinrennen
Problematischer und sehr weit gefasst ist Nr. 3 des § 315d StGB der auch ein sogenanntes Alleinrennen unter Strafe stellt.
Ein strafbares Einzelrennen liegt vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine nicht angepasste Geschwindigkeit.
Das ist der Fall, wenn der Fahrer gegen § 3 Abs. 1 oder 3 StVO verstößt. Das heißt, er überschreitet eine geltende Geschwindigkeitsbegrenzung. - grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise.
Das ist der Fall, wenn der Geschwindigkeitsverstoß selbst entsprechend massiv ist oder wenn er von weiteren Verkehrsverstößen begleitet wird, die damit in Zusammenhang stehen. - subjektive Absicht des Fahrers, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Auch eine Fluchtfahrt vor der Polizei stellt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen dar, wie bereits mehrere Gerichte entscheiden haben.
Strafe Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Das Strafmaß von verbotenen Kraftfahrzeugrennen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Wird jedoch durch das Kraftfahrzeugrennen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§ 315d Abs. 2 StGB), so kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, bei fahrlässigen Handeln kann die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren betragen. Verursacht der Täter durch das Kraftfahrzeugrennen oder die Raserei den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 315d Abs. 5 StGB).
Darüber hinaus kann das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB) und einer Sperrfrist von bis zu 5 Jahren (vgl. § 69a StGB) für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis anordnen.
Außerdem kann auch das Fahrzeug des Betroffenen als Tatmittel (§ 315f StGB) eingezogen werden.
Neben dem eigentlichen Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens werden jedoch oft auch weitere Strafvorwürfe erhoben, insbesondere wenn Menschen gefährdet oder getötet wurden. Die Anklage lautet dann oft fahrlässige Tötung oder (versuchter) Mord. So wurde im Fall der „Kudamm-Raser“ der Fahrer, der einen tödlichen Verkehrsunfall mit einem unbeteiligten Fahrer ausgelöst hatte, wegen Mordes verurteilt. Der zweite an dem Rennen beteiligte Fahrer, der nicht in den Unfall selbst verwickelt war, erhielt wegen versuchten Mordes eine Strafe von 13 Jahren Freiheitsentzug (BGH, 18.06.2020 – 4 StR 482/19 sowie 19. Januar 2022 – 4 StR 319/21).
Strafverteidiger Kraftfahrzeugrennen
Wie auch sonst gilt, Schweigen ist Gold. Vorschnelle Äußerungen können erhebliche Auswirkungen haben.
„Problematisch“ für die Strafverteidigung sind zunehmend moderne Fahrzeuge, die eine riesige Datenmenge speichern, welche dann auch von den Ermittlungsbehörden ausgelesen werden.
Diese Daten lassen Rückschlüsse auf das Nutzungsprofil, die Intensität der Nutzung, die Anzahl der Fahrer oder sogar den Fahrstil zu.
Beispielsweise hat eine Untersuchung des ADAC bei einem BMW 320d (F31) ergeben, dass u.a. folgende Daten gespeichert werden:
- Erreichte Maximaldrehzahl des Motors mit jeweiligem Kilometerstand (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil).
- Anzahl der Fahrtstrecken zwischen null und fünf, fünf und 20, 20 und 100 sowie über 100 Kilometer (erlaubt Rückschlüsse auf das Nutzungsprofil).
- Dauer, wie lange der Fahrer in verschiedenen Modi des Automatikgetriebes (Dauer/Manuell/Sport) unterwegs war (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil).
- Betriebsstunden der Fahrzeugbeleuchtung, getrennt nach einzelnen Lichtquellen.
- Zahl der Verstellvorgänge des elektrischen Fahrersitzes (erlaubt Rückschlüsse auf die Anzahl der Fahrer).
- Anzahl der eingelegten Medien in das CD-/DVD-Laufwerk (erlaubt Rückschlüsse auf Intensität der Nutzung).
- Zahl der elektromotorischen Gurtstraffungen, etwa aufgrund starken Bremsens (erlaubt Rückschlüsse auf den Fahrstil).
Bevor Angaben gemacht werden, sollte daher sichergestellt werden, dass diese nicht durch das eigene Fahrzeug wiederlegt werden. Widerstehen Sie dem natürlichen Treib, sich gegenüber Vorwürfen rechtfertigen zu wollen. Dies heißt nicht, dass Sie sich überhaupt nicht zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen äußern sollen. Dies sollte jedoch erst geschehen, wenn Sie wissen, was konkret gegen Sie vorgebracht wird und auf welcher Beweisgrundlage dieser Vorwurf beruht. Der Strafverteidiger Ihres Vertrauens wird zunächst Akteneinsicht fordern und auf dieser Grundlage die für Sie beste Verteidigungsstrategie entwickeln.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Georgios Kolivas verfügt über langjährige Erfahrung im Verkehrsstrafrecht und beim Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens und entwickelt mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie.