| § 31 BtMG - Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht

Wissenswertes

§ 31 BtMG - Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht

Kurztipps

Loyalität und Verschwiegenheit sind für uns – nicht nur zu Mandanten – oberstes Gut. Aus persönlicher Überzeugung lehnen wir daher die Regelung des § 31 BtMG gänzlich ab. Dennoch müssen Mandanten über alle Möglichkeiten aufgeklärt werden.

Das Gesetz sieht bei Betäubungsmittelstraftaten über § 31 BtMG die Möglichkeit vor, dass das Gericht nach seinem freien Ermessen die Strafe mildern oder sogar von einer Bestrafung abzusehen kann, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 S.1 Nr. 1 BtMG), oder wenn er freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können (§ 31 S.1 Nr. 2 BtMG).

Der Beschuldigte soll also die Möglichkeit haben, durch Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auf einen Strafbonus zu hoffen. Aus diesem Grund wird die Vorschrift des § 31 BtMG auch als „Kronzeugenregelung“ oder auch als sog. „Judasparagraph“ bezeichnet.

Eine Offenbarung liegt aber erst dann vor, wenn der Beschuldigte die Beteiligung an der Tat zutreffend schildert, insbesondere wenn er weitere den Ermittlungsbehörden bis dato unbekannte Personen wie Hintermänner, Lieferanten oder Abnehmer benennt, deren Taten sich aber in ungefähr gleicher Größenordnung bewegen sollten, wie die dem Beschuldigten selbst zur Last gelegten Tat.

Auf gut Deutsch muss man also weitere Personen der Polizei "ans Messer liefern"

Zwar mögen die Worte des § 31 BtMG („Das Gericht kann die Strafe (…) mildern oder (…) von Strafe absehen“) auf den ersten Blick verlockend klingen, jedoch sollte man sich auch die Risiken und Gefahren dieser Vorschrift vor Augen führen.

Zum einen ist von erheblicher Bedeutung, dass das Gericht nicht gezwungen ist, die Vorschrift anzuwenden und einen Strafnachlass zu gewähren. Denn wie § 31 BtMG besagt, „(…) kann“ das Gericht (…)“. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft haben hierauf Einfluss.

Berichtet ein Beschuldigter im Rahmen einer Offenbarung nach § 31 BtMG über weitere Drogendelikte, an denen er beteiligt war, so wird er sich hierdurch auch selbst belasten und unter Umständen so an seiner eigenen Strafverfolgung mitwirken. So können aus einer Tat schnell mehrere Taten werden.

Vergegenwärtigen muss man sich, dass es durch die Aufklärungshilfe oft zu einer Aussagespirale und damit zum sprichwörtlichen Bumerang auch für den Beschuldigten kommt: Der von einem Geständnis belastete Käufer oder Verkäufer könnte – wahrheitsgemäß oder als Retour-Kutsche verstanden auch bewusst wahrheitswidrig – die Angaben zu den vom Mandanten erworbenen oder an diesen verkauften Drogenmengen und Anzahlen der Kaufgeschäfte höher darstellen als jener, was damit wiederum zu einer massiven Rück-Belastung führen würde.

Außerdem muss sich der zur Aufklärungshilfe bereite Beschuldigte darüber im Klaren sein, dass er unter Umständen für einige Zeit zum Dauer-Zeugen der Strafverfolgungsbehörden in den aufgrund seiner Aussage eingeleiteten oder forcierten Strafverfahren gegen andere BtM-Beschuldigte wird.

Freilich ist der Beliebtheitsgrad der als „31er“ verschrienen Beschuldigten gering und auch etwaige körperliche Repressalien durch die Verratenen müssen bei praxisnaher Betrachtungsweise in die Erwägungen mit aufgenommen werden.

Strafverteidiger Georgios Kolivas