Als Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie hatten Bund und Länder für Unternehmen, Selbstständige und Angehörige der freier Berufe Soforthilfeprogramme ins Leben gerufen. Hierdurch sollten schnelle und unbürokratische Hilfen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen geschaffen werden.
Die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Länder waren nicht einheitlich, Voraussetzung aller Programme war jedoch, dass eine „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“. Dies ist der Fall, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu bezahlen.
Mittlerweile haben einige Bundesländer bereits erste Strafverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB sowie wegen falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB eingeleitet.
Es ist davon auszugehen, dass nun, zumindest Stichprobenartig, die Anträge überprüft werden und es so bei einer Vielzahl von Personen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt. Spätestens wenn die Steuererklärung, Einnahme-Überschuss-Rechnung oder die Bilanzen dem Finanzamt vorgelegt werden, kann hier ohne große Probleme nachvollzogen werden, ob tatsächlich eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage infolge der Corona-Pandemie vorlag. Spätestens dann werden sich eine Vielzahl von Personen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen.
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, ist eine frühzeitige professionelle Beratung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Gerade im Bereich der Subventionshilfen gibt es eine Vielzahl an unscheinbaren Fallstricken, welche schnell zu einer Strafbarkeit führen können. So können bereits leichtfertig falsch angegebene Umstände zu einer Strafbarkeit führen.
Sollte sich jetzt im Nachhinein herausgestellt haben, dass Sie die Soforthilfen nicht gebraucht hätten, bei Antragsstellung aber berechtigt davon ausgehen mussten, dass es zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage kommen würde, besteht die Möglichkeit, dass über die Soforthilfen erhaltene Geld zurückzuzahlen.
Sollte die Möglichkeit bestehen, dass auch gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte, sollten Sie zumindest sicherstellen, dass Sie über finanzielle Mittel in Höhe der erhaltenen Soforthilfen verfügen, um diese ggf. spätestens mit Einleitung des Ermittlungsverfahren zurückzahlen zu können, um hier eine hohe Strafe abzuwenden.
Rechtsanwalt Kolivas steht Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und übernimmt Ihre Verteidigung, sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein.
Wie genau können Sie sich strafbar gemacht haben und welche Folgen können drohen?
Strafverfahren wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB)
Werden Anträge bewusst falsch ausgefüllt oder sogar mehrere Anträge für ein Unternehmen eingereicht, liegt ein Fall des Subventionsbetrugs vor. Nur durch vollständig richtige Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln kann die spätere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB vermieden werden. Liegt ein Subventionsbetrug vor, kann dies mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Schlimmstenfalls drohen in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Selbst bei lediglich leichtfertiger Tatbegehung kann noch immer eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt werden.
Der § 264 Abs. 1 StGB erfasst die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen gegenüber dem Subventionsgeber (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB), die zweckwidrige Verwendung von Subventionsleistungen oder -Gegenständen (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB), das Unterlassen von Mitteilungen (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und den Gebrauch bestimmter Bescheinigungen (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Ein Subventionsbetrug kann bei den Ziff. 1., 3. und 4. auch bereits dann vorliegen, wenn die Subvention noch gar nicht gewährt wurde und bei dem Subventionsgeber dementsprechend kein Schaden entstanden ist. Es reicht schon aus, dass die Vergabestelle getäuscht wurde. So sind Angaben unrichtig, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Tatsachen bereits diejenigen sind, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln. Die Angaben sind zudem unvollständig, wenn sie subventionserhebliche Umstände verschweigen.
Leichtfertige Tatbegehung reicht beim Subventionsbetrug für Strafbarkeit aus. Der Begriff der Leichtfertigkeit bezeichnet dabei ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit. Ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges droht also bereits dann, wenn ein Antragssteller die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass auch immer die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)
Dem Antragsteller kann zusätzlich ein weiteres Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB drohen. Bei der Versicherung an Eides statt handelt es sich um eine Erklärung, bei der der Täter die Wahrheit seiner Angaben unter Verwendung der Worte „an Eides statt“, „eidesstattlich“ oder anderer gleichbedeutender Ausdrücke unmittelbar bekräftigt. Der Antragsteller muss nämlich oftmals im Rahmen der Antragstellung für die gewünschte Soforthilfe versichern, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Neben weiteren Vorgaben, die sich je nach Bundesland unterscheiden können, muss der Antragsteller oftmals auch versichern, dass seine vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zu bedienen. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Hervorzuheben ist, dass gem. § 161 Abs. 1 StGB auch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit drohen kann. Diese kommt in Betracht, wenn derjenige die Unwahrheit seiner Angaben nicht kennt, obwohl er sie kennen müsste.
Richtiges Verhalten beim Vorwurf des Subventionsbetruges und/oder falscher Versicherung an Eides statt
Sowohl beim Vorwurf eines möglichen Subventionsbetruges als auch beim Vorwurf einer falschen Versicherung an Eides statt sollten zunächst keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden. Auch im Falle einer möglichen Hausdurchsuchung sollte unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Sie sollten dann schnellstmöglich den Strafverteidiger Ihres Vertrauens kontaktieren, damit die in Ihrem Fall beste Verteidigungsstrategie entwickelt werden kann. Hierzu ist es zunächst zwingend notwendig Akteneinsicht zu beantragen, damit genau gesehen werden kann, was bzw. welche Angaben Ihnen vorgeworfen werden.
Sollte Ihnen kurz nach der Antragstellung aufgefallen sein, dass möglicherweise falsche Angaben gemacht wurden, beraten wir Sie ebenfalls gerne über die verschiedenen Möglichkeiten der Korrektur der Angaben. In einem unverbindlichen Erstgespräch erläutern wir Ihnen gerne die Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.
Strafrechtskanzlei Kolivas
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