| Heimliche Tonaufnahmen strafbar? - § 201 StGB

Wissenswertes

Heimliche Tonaufnahmen strafbar? - § 201 StGB

Kurztipps

Immer öfter werden persönliche oder telefonische Gespräche heimlich aufgezeichnet oder Polizeieinsätze mit Ton gefilmt. Es erscheint verlockend möglichen Beweisschwierigkeiten damit zuvorkommen zu wollen, um im Falle eines Streits einem Beweis in der Hand zu haben.

Ein solches Vorgehen bringt häufig aber mehr Schaden als Nutzen. Das Anfertigen heimlicher Tonaufnahmen ist strafbar.

§ 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Nach § 201 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Außerdem kann nach § 201 Abs. 5 StGB das Gerät, mit dem die Aufnahme gemacht wurde – meist ein Smartphone – eingezogen werden.

Es handelt sich somit nicht nur um ein Kavaliersdelikt und wird immer öfter verfolgt.

Sobald ein persönliches Gespräch heimlich aufgezeichnet wird, macht man sich somit strafbar.

Nichtöffentlich ist eine Äußerung nach gängiger Definition dann, wenn diese nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehung miteinander verbundene Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Nichtöffentlich sind also zum Beispiel Gespräche und Diskussionen, wenn deren Teilnehmerkreis individuell begrenzt ist, was bei persönlichen Gesprächen in normaler Lautstärke grundsätzlich der Fall ist.

Solche Gespräche können allerdings ihren privaten Charakter einbüßen, wenn eine Mithörmöglichkeit für andere unbeteiligte Personen ohne weiteres gegeben ist (sogenannte faktische Öffentlichkeit). Darunter können zum Beispiel sehr laut gesprochene Äußerungen an öffentlichen Plätzen oder in Bus und Bahn.

Heimliche (Video)-Aufnahme von Polizeieinsätzen

Auch die Videoaufnahme von Polizeieinsätzen mit Ton fällt grundsätzlich unter § 201 StGB.

Entscheidende Frage ist dann, war die Äußerung des Polizeibeamten öffentlich oder nichtöffentlich. Es gibt zwar bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage, gänzlich geklärt ist die Rechtslage aber noch nicht.

Äußert sich ein Polizeibeamter an einem öffentlichen Platz und spricht (lautstark) eine größere Gruppe an, wird man von einer öffentlichen Äußerung ausgehen müssen, die nicht unter § 201 StGB fällt. Sprich ein Polizeibeamter aber mit einer Person, die er ggf. zur Seite genommen hat, wird man eher von einer nichtöffentlichen Äußerung ausgehen müssen.

Läuft jedoch die Body-Cam eines Polizeibeamten, sind die Aussagen eines Polizeibeamten nicht mehr als „nichtöffentlich“ im Sinne des § 201 Abs. 1 StGB anzusehen (LG Hanau vom 20. April 2023 (1 Qs 23/22)

Beweisverwertung

Unser Ansicht nach sind solche heimlichen Aufnahmen auch nicht in einem Gerichtsprozess als Beweismittel verwertbar und man sollte der Verwertung widersprechen.

Strafverteidiger § 201 StGB

Sollte der Vorwurf einer Straftat wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen einen erhoben werden, sollte man frühzeitig einen Strafverteidiger mit der Verteidigung beauftragen.

Strafrechtskanzlei Kolivas

Mannheim / Frankfurt