| Mord oder Totschlag

Wissenswertes

Mord oder Totschlag

Kurztipps

Der Mord nach § 211 StGB und der Totschlag nach § 212 StGB sind zwei der bekanntesten Tötungsdelikte des Strafgesetzbuches und auch jedem Laien ein Begriff. Häufig herrscht bei juristischen Laien die Meinung vor, ein Mord sei gegeben, wenn der Täter vorsätzlich handelte, im Übrigen sei ein Totschlag anzunehmen. Dies ist jedoch falsch! Handelt jemand ohne Tötungsvorsatz, kann allenfalls eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Betracht kommen.

Strafverteidiger Kapitalstrafsachen

Wie unterscheiden sich also die beiden Tötungsdelikte voneinander? Dass diese Frage von entscheidender Bedeutung ist, zeigt sich bereits an den verschiedenen Strafrahmen. So ist die Strafe für einen durchschnittlichen Fall des Totschlags Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Für einen Mord hingegen ist zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen.

Beide Straftaten setzen die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen voraus. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Tötungsdelikten (Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung) nimmt im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig den Schwerpunkt der Tätigkeit des Strafverteidigers ein.

Mord nach § 211 StGB

Als Mörder nach § 211 StGB wird nur bestraft, wer eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale bei der Tötung eines anderen Menschen verwirklicht hat.

Hierbei muss zwischen täterbezogenen und zwischen tatbezogenen Merkmalen unterscheiden werden.

Täterbezogene Merkmale, die sich aus der Gesinnung des Täters ergeben und somit die Person des Täters charakterisieren, sind:

  • Mordlust
    Dies ist dann gegeben, wenn es dem Täter alleine darauf ankommt, einen anderen Menschen sterben zu sehen. Insbesondere dann, wenn alleine aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens gehandelt wird und der Tod des Opfers dabei den einzigen Grund zur Tötung darstellt.

  • Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
    Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, oder um sich nachträglich an der Leiche zu befriedigen oder den Tod seines Opfers bei sexuellen Handlungen zumindest in Kauf nimmt.

  • Habgier
    ist das rücksichtslose Gewinnstreben um jeden Preis. Darunter fallen insbesondere Fälle des Raubmordes, des bezahlten Auftragsmordes und auch der Erbmord d.h. die Tötung eines anderen Menschen um dessen Vermögen zu erben.

  • Sonstige niedrige Beweggründe
    Sonstige niedrige Beweggründe liegen vor, wenn der Tatantrie sittlich auf niedrigster Stufe steht und nach allgemeinen Wertmaßstäben besonders verwerflich ist.
    Zur Verdeckung oder zur Ermöglichung einer Straftat. Dies ist dann gegeben, wenn der Mord deshalb begangen wird, um eine andere Straftat zu verdecken oder um eine andere Straftat erst zu ermöglichen.

Die tatbezogenen Merkmale beziehen sich hingegen auf die Vorgehensweise der Tötung und beschreiben die Art und Weise der Tatbegehung. Diese tatbezogenen Mordmerkmale sind:

  • Heimtücke
    Dies liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, beispielsweise bei einer Tötung im Schlaf.

  • Grausamkeit
    Grausamkeit liegt vor, wenn dem Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden. Diese müssen nach ihrer Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliches Maß hinausgehen.

  • Gemeingefährliche Mittel
    sind solche, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht beherrscht und dadurch eine Mehrzahl von Personen in Lebensgefahr bringen kann. Dies liegt beispielsweiße beim Einsatz von Sprengstoff oder Feuer vor.

Nur wenn eines dieser Mordmerkmale festgestellt und dem Täter nachgewiesen werden kann, kann dieser als Mörder verurteilt werden.

Totschlag nach § 212 StGB

In allen anderen Fällen, sofern natürlich die Täterschaft nachgewiesen werden kann, kann lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommen. Dies zeigt sich auch schon am Wortlaut des § 212 Abs. 1 StGB in dem es heißt:

„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

Demnach reicht eine vorsätzliche, dem Täter zurechenbare Verursachung des Todes durch eine beliebige Handlung aus, die dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu beenden. Eine bestimmte Handlungsweise wird dabei, anders als beim Mord nach § 211 StGB, nicht vorausgesetzt.

Eine Entscheidende Frage liegt dabei auf der Frage, ob vorsätzlich gehandelt wurde. Vorsatz liegt nämlich nicht nur vor, wenn der Täter absichtlich, d.h. wenn er willentlich oder wissentlich gehandelt hat, sondern auch, wenn er den Taterfolg zumindest für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt.

Strafverteidigung bei Mord oder Totschlag

Steht der Vorwurf eines Tötungsdelikts im Raum, sollten Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren bzw. sofern Sie in Untersuchungshaft genommen werden, auf Ihr Recht bestehen, sofort mit einem Strafverteidiger zu sprechen. Nur so kann eine wirkungsvolle Verteidigung sichergestellt werden.

Im Rahmen der Strafverteidigung wird, je nach Umständen des Einzelfalls, der Fokus des Strafverteidigers auf folgenden Fragen liegen: Kann die Täterschaft nachgewiesen werden? Liegt ein vorsätzliches oder nur ein fahrlässiges Handeln vor? Wurden Mordmerkmale verwirklicht und können diese nachgewiesen werden? Insgesamt ist die Strafverteidigung in Tötungsverfahren allerdings derart komplex, dass allgemeine Ausführungen nur schwer möglich sind.

Rechtsanwalt Georgios Kolivas verteidigt Sie nicht nur in Mannheim und Umgebung (Ludwigshafen, Frankenthal, Heidelberg), sondern bei Tötungsdelikten grundsätzlich bundesweit. In strafrechtlichen Notfällen steht er Ihnen 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche unter seiner Notrufnummer (01602009461) zur Verfügung.