Cannabis wird am 01.04.2024 entkriminalisiert und aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen. Im Bezug auf Cannabis richtet sich die Rechtslage dann nach dem neuen Cannabisgesetz (CanG), wonach u.a. für Erwachsende der Besitz bestimmter Mengen und auch der Konsum im öffentlichen Raum geregelt und erlaubt wird.
Konsum von Cannabis und Auto fahren bleibt eine schlechte Idee.
Trotz Legalisierung bzw. Entkriminalisierung drohen hohe Strafen, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis beim Fahren unter der Wirkung von Cannabis, da der Konsum von Cannabis die Fahrtüchtigkeit – wie auch Alkohol – beeinträchtigt.
§ 24a Abs. 2 StVG
Das Verbot von Autofahren nach Cannabis-Konsum ist in § 24 a Straßenverkehrsgesetz geregelt.
„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
Auch nach der Streichung von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz bleibt es in der Anlage des StVG.
Weiterhin handelt somit ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug führt. Anders als bei Alkohol gibt es im Gesetz keine ausdrücklich genannten Grenzwerte. Diese ergaben sich bisher aus der Rechtsprechung. Ab 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit – nur der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bisher mit zwei Nanogramm eine doppelt so hohe Grenze akzeptiert.
Dieser Grenzwert ist sehr schnell erreicht und oft auch noch Tage nach dem Konsum in dieser Höhe nachweisbar. Der derzeitige Grenzwert ist de facto also ein Null-Toleranz-Grenzwert.
"Ein vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist", heißt es noch in § 44 CanG.
Seit diesem Donnerstag steht der anvisierte Wert nun fest: Der Gesetzgeber wird ihn wohl alsbald von 1,0 auf 3,5 Nanogramm anheben und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechend ändern
Wird man mit mehr THC im Blut erwischt, gelten folgende Bußgelder:
- Bei 1. Verstoß: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Bei 2. Verstoß: 1000 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- Bei 3. Verstoß: 1500 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Darüber hinaus droht die Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).
Es spielt hierbei keine Rolle, ob man zusätzlich irgendwelche Ausfallerscheinungen hatte.
§ 316 StGB
Wurde man mit THC im Blut erwischt und zeige zusätzlich drogenbedingte Ausfallerscheinungen, liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Bei einer Verurteilung ist auch ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
Das bedeutet, dass in diesen Fällen anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Täters geschlossen werden muss, die dem Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB genügt. Insoweit reicht aber nicht jeder Umstand aus. Eine (relative) Fahruntauglichkeit nach Konsum von Betäubungsmitteln lässt sich vielmehr erst dann feststellen, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung bzw. Drogenenthemmung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.
§ 315c StGB
Kommt es zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung anderer liegt eine Straftat nach § 315c StGB vor, welche neben einem Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Einen hilfreichen Ratgeber zum Thema finden Sie auch hier.