Bleiben Sie ruhig und freundlich, geben Sie den Polizeibeamten Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere ggf. noch den Personalausweis, nehmen Sie nicht an (freiwilligen) Atemalkohol- oder Drogentests teil und schweigen Sie.
Die meisten haben es schon einmal erlebt: Ein Polizeifahrzeug signalisierte Ihnen „Bitte folgen“ oder Sie wurden bei einer Polizeikontrolle herausgewunken. Dies stellt meist für die Betroffenen einen Schreckmoment dar und die Nervosität steigt. Zunächst gilt, bleiben Sie ruhig und stoppen Sie Ihr Fahrzeug unaufgeregt. Häufig führen Fahrauffälligkeiten in dieser Situation zu weiteren Maßnahmen bzw. Fragen der Polizeibeamten.
Geben Sie den Polizeibeamten auf Verlangen Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere, ggf. noch Ihren Personalausweis. Zwar sind Sie nicht verpflichtet diesen auszuhändigen, bei Verweigerung droht jedoch die Festnahme bzw. Mitnahme auf die Wache zur Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO.
An diesem Punkt sollte Ihre aktive Kooperation enden. Bleiben Sie freundlich, lassen Sie sich jedoch in kein Gespräch verwickeln. Ein derartiges Gespräch kann zwar auch der Entspannung der Lage seitens der Polizeibeamten dienen, wird jedoch regelmäßig geführt, um Dinge über Sie oder Ihre Verkehrstauglichkeit zu erfahren. Besonders beliebt sind die Fragen „Wissen Sie, warum wir Sie anhalten?“ oder „Haben Sie etwas getrunken?“. Antworten Sie hierauf nicht. Wie auch sonst im Strafrecht gilt, Schweigen ist Gold. Alles was Sie sagen, kann später protokolliert und gegen Sie verwendet werden.
Nehmen Sie auch nicht freiwilling an irgendwelchen Test teil. Niemand ist bei einer Verkehrskontrolle verpflichtet, freiwillig einen Atemalkohol- oder Drogentest zu absolvieren. Die Polizei kann Sie hierzu auch nicht zwingen, denn niemand muss an seiner Überführung aktiv mitwirken. Entscheidend ist in einem Strafverfahren letztlich auch nicht der Atemalkoholwert, sondern der Blutalkoholwert. Der Atemalkoholtest dient lediglich, einen Verdacht der Polizeibeamten zu erhärten. Fällt der Test positiv aus, kommt es sowieso zum Blutalkoholtest auf der Wache. Deshalb sollten Sie einem Atemalkoholtest allenfalls zustimmen, wenn Sie sicher sind, keinerlei Alkohol konsumiert zu haben. Auch die Überprüfung der Pupillenreaktion oder der sog. Torkeltest sind freiwillig.
Die Polizei darf allerdings seit der letzten StPO-Reform bei begründeten Fällen selbst eine Blutentnahme anordnen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht mehr! Dies hat der Gesetzgeber im Sommer 2017 geändert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Polizeibeamten willkürlich eine Blutentnahme anordnen dürfen. Eine ungerechtfertigte Blutentnahme ist weiterhin nicht vor Gericht verwertbar.
Es besteht auch keinerlei Verpflichtung, einem Drogenschnelltest zuzustimmen. Dieser dient ebenfalls lediglich dazu, Verdachtsmomente zu erhärten. Es gilt das gleiche wie beim Atemalkoholtest. Machen Sie zudem keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten.
Der vorschriftsgemäße Zustand des Fahrzeugs darf äußerlich von den Polizeibeamten kontrolliert werden: Vorhandensein von Verbandskasten oder Warndreieck dürfen ebenso bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden wie die HU-Plakette auf dem Nummernschild.
Das Fahrzeug betreten und durchsuchen oder den Kofferraum öffnen, dürfen die Beamten jedoch grundsätzlich nicht. Dies ist lediglich mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss möglich. Nur bei einem begründeten Verdacht für eine Straftat ist dies wegen „Gefahr im Verzug“ möglich.
Sollten Sie in eine Verkehrskontrolle geraten und mit der Situation überfordert sein oder auf die Polizeiwache mitgenommen werden, steht Ihnen Rechtsanwalt Georgios Kolivas über seine Notrufnummer (0160 / 200 94 61) 24 Stunden am Tag zur Verfügung.