Seit einigen Jahren prägen E-Scooter das Stadtbild von deutschen Großstädten. Gerade am Wochenende denken sich viele nach vorangegangenem Alkoholgenuss vernünftigerweise, sie lassen das Auto stehen und fahren mit einem E-Scooter nach Hause. Der E-Scooter wird dabei von vielen mit Fahrrädern gleichgesetzt. Dies ist jedoch ein fataler Irrtum und führt regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis.
E-Scooter sind rechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen
Die Fahrt mit einem E-Scooter mag eher mit der Nutzung eines Fahrrads vergleichbar sein. E-Scooter werden in aller Regel auf dem Geh- oder Radweg gefahren, das Tragen eines Helms ist nicht erforderlich und auch einen gesonderten Führerschein benötigt man nicht. Die Gefahr, die von einem E-Scooter ausgeht, ist auch deutlich geringer als von einem Kraftfahrzeug.
E-Scooter sind aber § 1 I eKFV Elektrokleinstfahrzeuge und damit rechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen. Es gelten – zumindest nach der derzeitigen Rechtsprechung – dieselben Promillegrenzen wie bei Autos.
Absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille
Für Kraftfahrzeuge und damit auch für E-Scooter liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und nicht bei 1,6 Promille wie bei Fahrrädern.
Strafbarkeitsrisiko
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§ 24a StVG (Ordnungswidrigkeit)
Wer ein Kraftfahrzeug (auch einen E-Scooter) mit einer Alkoholisierung zwischen 0,5 und 1,09 Promille führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die grundsätzlich mit einer Geldbuße von 500,00 €, einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten geahndet wird. -
§ 316 StGB (Straftat)
Wer ein Kraftfahrzeug (auch einen E-Scooter) mit einer Alkoholisierung über 1,10 Promille führt, ist absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat nach § 316 StGB. Doch auch ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen (relative Fahruntüchtigkeit), wenn zusätzliche (alkoholbedingte) Ausfallerscheinungen vorliegen. Bei Trunkenheit im Verkehr sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei Ersttätern und ohne weitere Gefährdung anderer, liegt eine Geldstrafe erfahrungsgemäß zwischen 30 und 90 Tagessätzen liegt. 30 Tagessätze entsprechen vereinfacht gesagt ca. einem netto Monatsgehalt. - § 315c StGB (Straftat)
Liegt eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vor und der Straßenverkehr wurde zusätzlich gefährdet (Bsp. Unfall mit Personen oder Sachschaden), macht man sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Dies wird erfahrungsgemäß nochmal mit einer höheren Geldstrafe geahndet.
Entzug der Fahrerlaubnis
Was aber meist noch schwerwiegender ist, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Begeht man mit einem Kraftfahrzeug eine Trunkenheitsfahrt, gilt man in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Gleichzeitig kann eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet werden.
Nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Sperrfrist muss man die Fahrerlaubnis neu beantragen. Hierfür wird dann meist von der Fahrerlaubnisbehörde ein Alkoholabstinenznachweis und eine MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) gefordert.
Verteidigung Alkoholfahrt E-Scooter
Auch beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gilt der grundsätzliche Rat, machen Sie zunächst keine Angaben. Schweigen ist Gold!
Wenden Sie sich an den Strafverteidiger Ihres Vertrauens, um erst Mal Akteneisicht zu beantragen und dann mit Ihrem Strafverteidiger die optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Gerade beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter besteht einiges an rechtlichem Argumentationspotential, um eine Geldstrafe möglichst gering zu halten oder das Verfahren sogar gegen Auflage zur Einstellung zu bringen und noch wichtiger, den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.