10.11.2022 | Strafrecht Aktuell

Impf­pass­fäl­schung auch nach altem Recht strafbar

5. Strafsenat BGH

Impf­pass­fäl­schung auch nach altem Recht strafbar

Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage, ob das Fälschen von Corona-Impfbescheinigungen nach alter Rechtslage strafbar war, mit ja beantwortet. Erfüllt sei der Tatbestand der Urkundenfälschung.

Ob das Vorzeigen des gefälschten Impfpasses auch vor der Gesetzesänderung strafbar war, war in der Rechtsprechung umstritten. Nach Ansicht mehrerer Landes- und Oberlandesgerichte kam auch eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht in Betracht. Die Sondervorschriften über Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) entfalten nämlich eine Sperrwirkung, die der Annahme einer strafbaren Urkundenfälschung entgegenstehe.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Fälschen von Impfbescheinigungen nach alter Rechtslage als Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar war und keine Strafbarkeitslücke bestand. Insbesondere sei keine Sperrwirkung anzunehmen.

Auch wenn wir diese Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht teilen und unserer Ansicht nach eine Sperrwirkung anzunehmen ist, muss man nun als Beschuldigter davon ausgehen, dass sämtliche Gericht der Ansicht des Bundesgerichtshofs folgen und verurteilen werden.

Fachanwalt für Strafrecht Kolivas