Anti-Doping-Gesetz soll Kronzeugenregelung erhalten
Die Bundesregierung plant auch im Anti-Doping-Gesetz eine Kronzeugenregelung einzuführen.
In Anlehnung an § 31 BtMG soll eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (Kronzeugenregelung) als § 4a AntiDopG eingeführt werden.
Hierdurch erhofft sich die Bundesregierung größere Erfolge bei der Aufklärung von Do¬ping-Straf¬ta-ten im Spit¬zen¬sport.
Um einem etwaigen Missbrauch entgegenzuwirken, sollen wahrheitswidrige Angaben, die zur Erlangung einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe nach der neuen Vorschrift getätigt werden, in § 145d StGB und § 164 StGB erhöhten Strafandrohungen unterworfen werden, wie dies bereits jetzt für den entsprechenden Missbrauch der Kronzeugenregelungen in § 46b StGB und § 31 BtMG der Fall ist.