25.03.2020 | Strafrecht Aktuell

Strafbarkeit durch Corona–Soforthilfen

Strafbarkeit durch Corona–Soforthilfen

Die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Maßnahmen stellen für die Wirtschaft und insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige eine akute Existenzbedrohung dar. Bund und Länder wollen aus diesem Grund Soforthilfemaßnahmen anbieten.

Mit der Förderung im Rahmen der Soforthilfeprogramme soll die wirtschaftliche Existenz von Soloselbstständigen, gewerblichen Unternehmen, Sozialunternehmen und von Angehörigen der Freien Berufe gesichert werden. Die Förderung erfolgt dabei im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Das Programm des Lands Baden-Württemberg sieht vor, dass ab heute die oben genannten Gruppen bis zu

  • 9.000 Euro für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten,

beantragen können.

Als Strafverteidiger möchten wir explizit darauf hinweisen, dass diese Soforthilfen nur für Personen gedacht sind, die infolge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten sind oder bei denen Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle vorhanden sind.

Das Land Baden-Württemberg gibt dabei in einem Merkblatt (https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/200325_Richtlinie_Soforthilfe-Corona_BW.pdf) vor, dass eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage angenommen wird, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt und/ oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.

Wer einen Antrag stellt, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, macht sich nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrug und – da die Angaben eidesstattlich zu versichern sind – wegen falscher Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB strafbar.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher prüfen, ob Sie die Voraussetzungen bereits erfüllen oder ob ggf. der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.

Die Landesregierung hat bereits angekündigt, dass die Anträge im Nachhinein sorgfältig geprüft werden und die Missbräuchliche Inanspruchnahme zur Anzeige gebracht wird.

Strafrechtskanzlei Kolivas