Kompetenzen

Berufung & Revision Strafrecht

Rechtsmittel gegen Strafurteile

Gegen ein gegen Sie ergangenes Strafurteil können Sie Rechtsmittel einlegen. Wurde Ihr Verfahren (erstinstanzlich) vor dem Amtsgericht verhandelt und Sie wollen gegen das amtsgerichtliche Urteil vorgehen, stehen Ihnen sowohl das Rechtsmittel der Berufung als auch dass der Revision zur Verfügung. Wurde Ihr Verfahren dagegen (erstinstanzlich) vor dem Landgericht verhandelt und Sie wollen das landgerichtliche Urteil angreifen, können Sie dagegen nur mit dem Rechtsmittel der Revision vorgehen. In jedem Fall wird mit Einlegung eines Rechtsmittels der Eintritt der Rechtskraft und damit auch die Vollstreckung gehemmt (Suspensiveffekt).

Eine unserer Kernkompetenzen liegt in der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Strafurteile. Wir befassen uns schwerpunktmäßig mit strafrechtlichen Revisionen & Berufungen.

Berufung Strafrecht

Bei der Berufung handelt es sich um eine erneute Tatsacheninstanz. Dies bedeutet, dass nächsthöhere Gericht (Landgericht) verhandelt und überprüft Ihren Fall nochmals vollständig. Das Berufungsgericht ist dabei nicht an das Urteil des Amtsgerichts gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ganz anders entscheiden. Da es sich um eine erneute Hauptverhandlung handelt, können dort neue Beweisanträge gestellt, Zeugen nochmals kritisch hinterfragt und die Verwertbarkeit von Beweismitteln hinterfragt werden. Außerdem können bisher nicht beachtete Rechtsprobleme thematisiert werden.

Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Eine zulässig eingelegte Berufung hemmt die Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils. Dies bedeutet, das Urteil wird bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht rechtskräftig und eine verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe kann nicht vollstreckt werden. Für den Angeklagten gilt also weiterhin die Unschuldsvermutung – er gilt bis zum Urteilsspruch des Berufungsgerichts als nicht verurteilt und damit unschuldig. Sofern eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, bedeutet das auch, dass der nunmehr Verurteilte diese noch nicht antreten muss. Ein Angeklagter, der sich bislang auf freiem Fuß befand, bleibt also, sofern auch weiterhin keine Gründe (insbesondere Fluchtgefahr) für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegen, in Freiheit.

Revision Strafrecht

Das Revisonsrecht gilt gemeinhin als der komplizierteste Abschnitt des Strafverfahrens und stellt für die Betroffenen zumeist die letzte Möglichkeit dar, einer Verurteilung zu entgehen.

Im Gegensatz zur Berufung handelt es sich bei der Revision um keine erneute Tatsachenverhandlung, sondern der von der vorangegangenen Instanz festgestellte Sachverhalt wird zugrunde gelegt und ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Grundlage hierfür ist allein die Urteilsbegründung und das Hauptverhandlungsprotokoll. Darin müssen Rechtsfehler aufgefunden werden, welche zu einer Urteilsaufhebung führen können. Die Anforderungen hieran sind äußerst hoch und werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt.

Die Revision gem. § 337 StPO kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dabei wird zwischen dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, der Verletzung von Verfahrensrecht und der Verletzung des materiellen Rechts unterschieden.

Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen

Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen stellt ein Verfahrenshindernis dar und wird von Amts wegen geprüft. Ein solches Verfahrenshindernis kann etwa in einem fehlenden Eröffnungsbeschluss, einem fehlenden Strafantrag - bei absoluten Antragsdelikten -, bei entgegenstehender Rechtskraft, einer bereits anderweitigen Rechtshängigkeit oder bei Verjährung gegeben sein.

Verfahrensrüge Revision

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist, diese fehlerhaft vorgenommen wurde oder wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Die mögliche Bandbreite ist dabei sehr hoch.

Der in der Revision gerügte Verfahrensmangel muss dabei vom Beschwerdeführer bewiesen werden. Der im Strafprozess grundsätzlich geltende Grundsatz, "im Zweifel für den Angeklagten", gilt nicht. Grundlage für die revisionsrechtliche Verfahrensrüge ist allein das Hauptverhandlungsprotokoll, indem die vorgeschriebenen Förmlichkeiten festgeschrieben werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass ein Verteidiger schon in erster Instanz auf die Protokollierung aller möglicherweise fehleranfälligen Handlungen in der Hauptverhandlung achtet und mögliche Fehler im Protokoll rügt.

Ein begründete Revision setzt zudem voraus, dass neben der positiven Feststellung eines Verfahrensverstoßes das Urteil auf dieser Verletzung des Gesetzes beruht. Bei einigen besonders gravierenden Verfahrensmängeln hat der Gesetzgeber zudem eine unwiderlegbare Vermutung dafür geschaffen, dass eine Gesetzesverletzung zu einem falschen Urteil führen muss. Man spricht dann von absoluten Revisionsgründen.

Sachrüge Revision

Wird nicht nur der Weg, auf dem das Gericht zu seinem Urteil gekommen ist, beanstandet, spricht man von der Sachrüge. Mit der Sachrüge kann die Anwendung des materiellen Rechts beanstandet werden. Materielle Fehler sind in erster Linie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung liegt ein Revisionsgrund nur bei einem Rechtsfehler vor.

Erfolgschancen Revision Strafrecht

Statistisch gesehen führen nur wenige Revisionen zum Erfolg; insbesondere bei dem für erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidungen für Baden-Württemberg zuständigen 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen besonders streng. Nur bei Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen überhaupt Chancen auf eine erfolgreiche Revision.

Form und Frist der Revision

Eine Revision muss innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, welches das angegriffene Urteil erlassen hat. Diese Frist muss zwingend eingehalten werden, da sie nicht verlängert werden kann.

Nach Zustellung des Urteils muss die Revision zwingend innerhalb eines Monats von einem Rechtsanwalt begründet werden. Sie müssen für eine zulässige Revision daher zwingend ein Strafverteidiger beauftragen.

Strafverteidiger Revision & Berufung Strafurteile

Vertrauen Sie uns Ihre womöglich letzte Chance auf die Aufhebung eines Urteils an. Rechtsanwalt Georgios Kolivas befasst sich schwerpunktmäßig mit dem hochkomplexen Revisionsrecht und er verfügt als Fachanwalt für Strafrecht über die notwendige Erfahrung. Er kennt daher die höchstrichterlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung und kann die Erfolgsaussichten einer Revision bereits nach Durchsicht des vorangegangenen Urteils beurteilen.

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