Kompetenzen

Sportstrafrecht - Dopingstrafrecht

Das Sportstrafrecht befasst sich primär mit Verstößen gegen den fairen sportlichen Wettbewerb.

Strafverteidigung Sport & Doping

Der Sport ist zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden, bei dem es längst nicht mehr nur um das rein sportliche Kräftemessen geht. Es werden Milliardenumsätze erwirtschaftet und die Versuchung ist groß, sich in unerlaubter Weise einen Vorteil zu verschaffen. Außerdem gibt es Kräfte von außen, welche an diesen hohen Umsätzen teilhaben wollen, zu denken ist hier insbesondere an die „Fußball-Wettskandale“.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile darauf reagiert und versucht, den Sport mit neuen Straftatbeständen zu schützen. Mittlerweile bilden der Sportwettbetrug (§ 265c StGB) und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) eigene Straftatbestände.

Daneben stehen Delikte wie Körperverletzung, Urkundenfälschung oder Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz im Fokus. So kann wegen eines „einfachen“ Fouls während eines Mannschaftsspiels ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung eingeleitet werden.

Strafverteidigung Doping

Der wohl am häufigsten erhobene Strafvorwurf ist allerdings der des Dopings. Nachdem der Gesetzgeber Doping lange Zeit nicht im Blick hatte, änderte sich dies durch das am 18.12.2015 in Kraft getretene Anti-Doping-Gesetz. Nachdem zuvor Sportler kaum strafrechtliche Konsequenzen befürchten mussten, ist mittlerweile der Besitz, das Inverkehrbringen, die Herstellung, der Handel und das Verschreiben von Dopingmitteln sowie die Einnahme dieser („Selbstdoping“) zur Verschaffung eines Vorteils in einem Wettbewerb des organisierten Sports verboten.

Bei der Verteidigung in einem Strafverfahren wegen Dopings müssen daher umfangreiche Fragen geklärt werden (z. B. welche Stoffe in welcher Menge und zu welchem Zweck eingenommen wurden). Vor allem in der Vorbereitungsphase von Wettkämpfen kann es zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, da das reine Freizeitdoping weiterhin straflos ist. Oft folgt bei einem Dopingverdacht auch eine nahezu ungeprüfte Sperrung des betroffenen Sportlers, ohne diesem rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Verteidigung ist daher nicht nur auf ein etwaiges Strafverfahren beschränkt, sondern muss auch die berufsrechtlichen Folgen berücksichtigen. Es ist ratsam, frühzeitig Kontakt zum Verband zu suchen, um eine Sperrung und negative Presseberichterstattung weitestgehend zu vermeiden.

Das Anti-Doping-Gesetz hat mittlerweile auch analog zu § 31 BtMG eine Kronzeugenregelung erhalten, welche nunmehr im Rahmen der Strafverteidigung ebenfalls in den Blick zu nehmen ist.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann aber auch die Führung von Sportvereinen betreffen - etwa im Zusammenhang mit der Erfüllung vermögensrechtlicher oder steuerlicher Pflichten (z.B. bei Spielertransfers).

Das Interesse der Öffentlichkeit ist bei Verfahren im Bereich des Sportstrafrechts regelmäßig groß. Absolute Diskretion ist daher selbstverständlich. Die Presseberichterstattung muss – vor allem am Anfang eines Verfahrens – möglichst gering gehalten werden.

Strafverteidiger Sportstrafrecht

Rechtsanwalt Georgios Kolivas berät und verteidigt Sportler, Vereine und Verbände sowohl in den Landgerichtsbezirken Mannheim, Heidelberg, Frankenthal der Metropolregion Rhein-Neckar als auch bundesweit. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er hierbei über langjährige Erfahrung.