Kompetenzen

Betäubungsmittelstrafrecht (BtM)

Das Betäubungsmittelstrafrecht dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) und richtet sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten.

Unter das Betäubungsmittelstrafrecht fallen alle Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Verfahren im Betäubungsmittelstrafrecht haben meist die folgenden Substanzen zum Gegenstand: Amphetamine wie LSD, Cannabisprodukte wie Haschisch und Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain, Speed, Opium und Morphin.

Strafverteidiger Drogen Mannheim / Frankfurt

Die Vorwürfe lauten in der Regel unerlaubte Einfuhr, unerlaubter Besitz oder unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge), Schmuggel von Betäubungsmitteln oder gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Gerade im Bereich der Drogenkriminalität werden schnell hohe Strafen verhängt.

Entgegen der weitläufigen Ansicht, der Eigenkonsum stehe nicht unter Strafe, ist der Besitz von Betäubungsmitteln - auch in kleinen Mengen - strafbar und der Konsum an sich kann zumindest führerscheinrechtliche Konsequenzen haben.

Gerade wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a BtMG handelt, droht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Sollte dann auch noch eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug aufgefunden werden, liegt die Mindeststrafe gem. § 30a BtmG bei fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Nicht geringe Menge Drogen

Die Rechtsprechung nimmt eine „nicht geringe Menge“ grundsätzlich bei folgenden Mengen an:

Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabiol
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
LSD 6 mg Wirkstoff
Amphetamin 10 mg Amphetaminbase
Ecstasy 35 mg MDE-Hydrochlorid / 30 g MDMA-Base
Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid

Ermittlungsverfahren BtM

Zur Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten betreiben die Ermittlungsbehörden regelmäßig großen Aufwand und schöpfen das gesamte Portfolio strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachung, Bewegungsprotokolle, Einsatz verdeckter Ermittler, Durchsuchungen) aus. Eine effektive Strafverteidigung kann daher nur erfolgen, wenn sämtliche Ermittlungsbestandteile selbst kritisch ausgewertet werden. Sich auf die Auswertungen der Ermittlungsbehörden zu verlassen, kann sich fatal auswirken. Die Ermittlungsbehörden haben zwar die Pflicht objektiv zu ermitteln, doch oft werden falsche Schlussfolgerungen gezogen oder naheliegende Erklärungsmöglichkeiten ausgeblendet.

Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es ein weites Spektrum an Verteidigungsansätzen. Neben den allgemeinen Ansätzen gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit Aufklärungshilfe) zu leisten (§§ 31 BtMG, 46b StGB) oder die Möglichkeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch Therapie zu entgehen (§§ 35, 36 BtMG).

Gerade im Drogenstrafrecht am wichtigsten, machen Sie auf keinen Fall eine Aussage. Räumen Sie auch nicht das scheinbar Offensichtliche ein. Wenn Sie Schweigen, sind die Chancen auf Einstellung des Verfahrens am Größten!

Strafverteidiger Betäubungsmittelstrafrecht

Zögern Sie deshalb nicht damit, einen Strafvedrteidiger zu kontaktieren, wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen BtM läuft.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Georgios Kolivas berät und verteidigt bei betäubungsmittelstrafrechtlichen Vorwürfen sowohl in der Metropolregion Rhein-Neckar als auch in Frankfurt am Main sowie bundesweit. In Notfällen (Verhaftung, Durchsuchung) steht Ihnen Rechtsanwalt Kolivas über seine Notfallnummer 24 Stunden am Tag zur Verfügung. Erste Fragen können dabei bereits im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden.

1P-LSD - Verstoß gegen das BtMG?

Bei 1P-LSD handelt es sich eine Substanz und Forschungschemikalie, die zwar mit LSD eng verwandt ist, bei der im Gegensatz zu LSD aber eine zusätzliche N1-Propionylgruppe vorhanden ist. Es gibt die Vermutung, dass 1P-LSD eine Prodrug für LSD ist, also im Körper zu LSD umgewandelt wird und deswegen ähnlich wirkt (Halluzinationen, Euphorie, veränderter und intensivierter Wahrnehmung der Umwelt, Angstzuständen).

1P-LSD ist - Stand 21.06.2019 - aber nicht in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt und unterfällt damit nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Der Erwerb und Besitz ist daher zum jetzigen Zeitpunkt legal.

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Erwerbs, Besitzes oder Handeltreibens mit 1P-LSD geführt werden, kann regelmäßig die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.