Kompetenzen

Verkehrsstrafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Verkehrsstrafrecht und das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht haben Vorwürfe zum Gegenstand, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden. Jeden Straßenverkehrsteilnehmer können diese Vorwürfe daher treffen.

Strafverteidigung Verkehrsstrafrecht

Zu den verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen zählen die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (Alkohol und Drogen am Steuer), die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB (insb. die sieben Todsünden im Verkehr), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB (Fahrzeug als Waffe), die Nötigung nach § 240 StGB (Drängeln, dichtes Auffahren), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB (Unfallflucht), sowie, sobald ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommt, Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB oder der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB.

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Unterhalb der Schwelle des Verkehrsstrafrechts werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Hier droht zwar keine Vorstrafe, jedoch mitunter ein erhebliches Bußgeld sowie ein Fahrverbot. Die möglichen Vorwürfe im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sind äußerst vielfältig und reichen von Vorwürfen im Zusammenhang mit Abstandsmessungen und Geschwindigkeitskontrollen, über Rotlichtverstöße, bis hin zu Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten bei Berufskraftfahrern.

Strafverteidigung

Sie sollten grundsätzlich nicht zu Ihrer eigenen Überführung beitragen und insbesondere Atemalkohol- und Drogentests im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen grundsätzlich verweigern und im übrigen schweigen. Seit diesem Jahr dürfen allerdings Polizeibeamten selbst über eine Blutentnahme entscheiden und diese anordnen. Eines richterlichen Beschlusses bedarf es nicht mehr.

Die Chancen der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht können bei möglichst früher Einschaltung eines qualifizierten Strafverteidigers durchaus gut sein. Bereits im Ermittlungsverfahren gibt es vielfältige Möglichkeiten, mit denen der Ausgang eines Verfahrens zum Positiven beeinflusst werden kann.

Die Verteidigung durch einen qualifizierten Strafverteidiger ist bei verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen aber auch deshalb wichtig, weil häufig der Führerschein davon abhängt. Fast immer wird bei einer Verurteilung wegen verkehrsstrafrechtlichen Delikten ein Fahrverbot ausgesprochen oder gar der Führerschein entzogen.

Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht - Mannheim

Rechtsanwalt Georgios Kolivas nimmt daher bei verkehrsstrafrechtlichen Verfahren immer auch die führerscheinrechtliche Seite ins Blickfeld. Er berät und verteidigt Sie bei verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen bundesweit.

Rechtsanwalt Kolivas steht Ihnen aber auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten zur Seite.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine erste Einschätzung Ihrers Falles benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung können bereits die ersten Fragen geklärt werden.

Wenn Sie mit Alkohol am Steuer erwischt werden, müssen Sie bereits ab 0,3 Promille mit einer Strafe bzw. einem Bußgeld rechnen. Entscheidend ist immer die Situation des Einzelfalls.

Aktuell gelten im Straßenverkehr die folgenden Promillegrenzen:

  • 0 Promille-Grenze: Die 0 Promille-Grenze gilt ausschließlich für Fahranfänger innerhalb der ersten zwei Jahre ab Erwerb des Führerscheins und bis Vollendung des 21. Lebensjahres.
  • 0,5 Promille-Grenze: Bis zur Promillegrenze von 0,5 gehen Sie straffrei aus. Dies gilt aber nur, wenn Sie weder alkoholbedingte Fahrfehler begehen noch einen Unfall verursachen.
  • 0,3 bis 1,09 Promille: Mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 bis 1,09 Promille gelten Sie als relativ fahruntüchtig und begehen ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit. Verursachen Sie einen Unfall oder bestehen Ausfallerscheinungen, machen Sie sich sogar strafbar.
  • Ab 1,10 Promille: Man geht von der absoluten Fahruntüchtigkeit aus, selbst wenn Sie keine Ausfallerscheinungen aufweisen und auch keinen Unfall verursachen werden Sie strafrechtlich Verfolgt werden.

Mit diesen Strafen müssen Sie bei Alkohol am Steuer rechnen:

Es lassen sich grob drei Fälle unterscheiden: Das alkoholisierte Fahren ohne Ausfallerscheinungen, das alkoholisierte Fahren mit Anzeichen auf Fahruntüchtigkeit und das Verursachen eines Unfalls. Je nach Stärke der Alkoholisierung kommen folgende Sanktionen in Betracht:

  • Bußgeld gemäß dem Bußgeldkatalog für Alkohol am Steuer
  • Freiheitsstrafe
  • Geldstrafe
  • Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
  • Fahrverbot
  • Führerscheinentzug (mit Sperrfrist)
  • Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, MPU

Die konkrete Strafe richtet sich einerseits danach, wie stark Sie alkoholisiert waren, andererseits aber auch danach, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind und ob Sie in einen Unfall verwickelt waren oder Fahrfehler begangen haben.

Rechtsanwalt Georgios Kolivas berät Sie hierzu gerne ausführlich und verteidigt Sie bundesweit, sollte Ihnen das Fahren unter Alkoholeinfluss vorgeworfen werden.

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch als „Fahrerflucht“ bekannt, wird nach § 142 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Es handelt sich daher nicht um ein Kavaliers- oder Bagatelldelikt. Darüber hinaus kann ein Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Wann liegt ein Entfernen vom Unfallort vor?

Nach § 142 StGB liegt ein unerlaubes Entfernen vor, wenn sich der Unfallbeteiligte

vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat

oder

nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Die Anforderungen an eine angemessene Wartezeit hängen stets vom Einzelfall, insbesondere der Art und der Schwere des Unfalles, ab (Als Faustregel: Je schwerer der Unfall, desto länger ist dem Unfallbeteiligten ein Abwarten zuzumuten; die Wartezeit kann daher je nach Einzelfall zwischen mind. 15 Min und 2 Std betragen).

oder

nach Ablauf der Wartefrist oder sich berechtigt/entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellung seiner Person sowie die Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Wann droht ein Fahrverbot oder die Fahrerlaubnisentziehung?

Derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. In diesen Fällen droht das scharfe Schwert der Fahrerlaubnisentziehung, das denjenigen meistens härter trifft als die eigentliche Strafe.

Unfall nicht wahrgenommen?

Problematisch ist regelmäßig die Frage nach der Wahrnehmbarkeit eines Unfalls. Es reicht nicht einfach aus, dass man sagt, man hätte nichts mitbekommen, zumal, wenn das eigene Fahrzeug keine äußeren Schäden aufweist. In einem Gerichtsverfahren werden dann häufig Gutachter eingesetzt, die den Unfall so nachkonstruieren können, dass sie feststellen, ob man den Unfall wahrnehmen konnte. Meistens wird dann so nachgewiesen, dass Sie zumindest eine Erschütterung spüren mussten oder aufgrund der Örtlichkeit das andere Fahrzeug hätten sehen müssen.

Wie verhalte ich mich richtig?

Grundsätzlich dürfen Sie sich nicht vom Unfallort entfernen, Ihnen obliegt in einem solchen Fall eine Wartepflicht. Sie sind verpflichtet, Ihrem Unfallbeteiligten Ihre Beteiligung an dem Unfall zu offenbaren, indem Sie mit diesem die Personalien austauschen. Ist der Unfallbeteiligte jedoch nicht am Unfallort, da Sie z. B. einen parkenden Wagen angefahren haben, so reicht es nicht aus, dass Sie einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen. Sie müssen eine angemessene Zeit warten. Wie lange diese Wartezeit dauert hängt von den äußeren Umständen ab. Da man jedoch nicht immer sicher sein kann, wie lange man warten muss, sollte man nach einer längeren Wartezeit die Polizei informieren, den Unfall schildern und seine Personalien angeben. Diese wird den Halter des beschädigten Fahrzeugs ermitteln und benachrichtigen.

Was soll ich machen, wenn ich ein Schreiben der Polizei erhalte?

In dem Fall, dass Sie die Wartezeit nicht eingehalten oder keine Unfallfeststellungen getroffen haben, so wird die Polizei Ermittlungen aufnehmen und Sie z. B. über Ihr Kennzeichen ausfindig machen. Dann sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keine noch so vermeintlich unwichtige Angabe zur Sache machen, sondern rechtliche Hilfe durch einen Verteidiger in Anspruch nehmen.

Wird Ihnen der Vorwurf der Fahrerflucht gemacht oder haben Sie weitergehende Fragen, so kontaktieren Sie uns.