Kompetenzen

Tötungsdelikte – Schwurgerichtsverfahren

Nirgendwo sonst ist unser Anspruch - Strafverteidigung nach Maß - so wichtig wie bei Tötungsdelikten.

Strafverfahren Mord & Totschlag

Die Strafverteidigung in Tötungsverfahren gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben des Strafverteidigers überhaupt. Nirgendwo sonst steht so viel auf dem Spiel wie in Strafverfahren, die den Vorwurf eines Tötungsdelikts zum Gegenstand haben. Kompetente Strafverteidigung ist hier von der ersten Sekunde an unabdingbar, da im schlimmsten Fall eine lebenslange Freiheitsstrafe droht.

Wichtig in Schwurgerichtsverfahren sind nicht nur juristische Fachkenntnis des prozessualen und materiellen Strafrechts und ein Gespür für die richtige Strategie, sondern auch Kenntnisse in Kriminaltechnik (z.B. DNA-Analyse, Faserspuren, Brandursachen, Tatrekonstruktionen), Rechtsmedizin (z.B. Todesursache, Todesart, Todeszeitpunkt) sowie Psychiatrie (z.B. Schuldfähigkeit, Affekttaten).

Daneben spielen auch die Medien eine große Rolle in Schwurgerichtsverfahren, da Tötungsverfahren regelmäßig großes öffentliches Interesse erzeugen. Einer intensive Vorverurteilung in den Medien ist entschieden entgegenzutreten.

Die klassische Tötungsdelikte sind:

  • Mord (§ 211 StGB)
  • Totschlag (§ 212 StGB)
  • Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)
  • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Wie Mord und Totschlag voneinander abgegrenzt werden, können Sie hier nachlesen.

Neben den klassischen Tötungsdelikten kennt das Strafgesetzbuch auch in anderen Abschnitten Delikte, die das Leben mittels Erfolgsqualifikationen schützen sollen.

Hierzu gehören u.a.:

  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)
  • Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB)
  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
  • Umweltstraftaten mit Todesfolge (§ 324 bis § 329, § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB)

Im Rahmen der Strafverteidigung bei Tötungsdelikten (Kapitalstrafsachen) wird, je nach Umständen des Einzelfalls, der Fokus des Strafverteidigers auf folgenden Fragen liegen: Kann die Täterschaft nachgewiesen werden? Liegt ein vorsätzliches oder nur ein fahrlässiges Handeln vor? Wurden Mordmerkmale verwirklicht und können diese nachgewiesen werden? Liegt Notwehr oder eine Affekttat vor? Insgesamt ist die Strafverteidigung in Tötungsverfahren allerdings derart komplex, dass allgemeine Ausführungen nur schwer möglich sind.

Strafverteidiger Tötungsdelikte

Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen Vorwurf eines (versuchten) Tötungsdeliktes festgenommen werden kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Jede Sekunde kann hier wichtig sein. Rechtsanwalt Kolivas erreichen Sie daher in solchen Notfällen jederzeit unter der Notrufnummer +491602009461.

Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt Rechtsanwalt Kolivas über die notwendige Erfahrung in der Verteidigung von Tötungsdelikten und steht Ihnen oder Ihren Angehörigen mit großer Leidenschaft und einem hohen Maß an Engagement von der ersten Sekunde zur Seite.

Strafrechtskanzlei Kolivas

Mannheim / Frankfurt