Das Umweltstrafrecht dient dem Schutz unseres Bodens, unserer Gewässer und der Natur im Allgemeinen.
Die möglichen Vorwürfe im Umweltstrafrecht sind äußerst vielfältig und relativ schnell erhoben. Sie reichen vom Vorwurf der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), der Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) oder der Luftverunreinigung (§ 325 StGB), über die Vorwürfe des Verursachens von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen (§ 325 a StGB), unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), unerlaubtem Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB), unerlaubtem Umgang mit radioaktiven Stoffen, u.a. gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB) bis hin zur Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB).
Daneben finden sich auch im öffentlichen Recht – so z. B. im Bundesnaturschutzgesetz, im Pflanzenschutzgesetz, im Tierschutzgesetz, im Bundeswaldgesetz, oder im Chemikaliengesetz - vielfach Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen und bestimmtes Verhalten sanktionieren.
Die Grenzen vom erlaubten zum strafbaren Handeln können leicht überschritten werden. Die fahrlässige Überschreitung eines Grenzwertes in einem Genehmigungsbescheid kann bereits eine Straftat sein.
In Folge der engen Verknüpfung mit verwaltungsrechtlichen Vorgaben sind in den betreffenden Ermittlungsverfahren häufig auch äußerst komplexe außerstrafrechtliche, naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge zu erkennen und zu analysieren. Dies stellt nicht nur an die mit Umweltstrafsachen befassten Ermittlungsbehörden, sondern auch an die Strafverteidigung besondere Anforderungen. Je eher ein Strafverteidiger bei umweltstrafrechtlichen Vorwürfen mandatiert wird, desto früher kann er im Interesse seines Mandanten erste Weichenstellungen vornehmen und das Gespräch mit Behörden und der Staatsanwaltschaft zur zügigen Verfahrensbeendigung suchen.
Rechtsanwalt Georgios Kolivas berät und verteidigt Unternehmen und Privatpersonen bei umweltstrafrechtlichen Vorwürfen grundsätzlich bundesweit.