Kompetenzen

Wirtschaftsstrafrecht - Unternehmensstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit allen im Wirtschaftsleben auftretenden Konfliktlagen und umfasst neben den klassischen Bereichen der Betrugs- und Untreuedelikte auch die Bereiche des Korruptions- und Wettbewerbsstrafrechts sowie des Insolvenzstrafrechts.

Strafverteidigung Wirtschaftsstrafrecht

Zur Beratung und Verteidigung in Wirtschaftsstrafrecht ist ein hohes Maß an unternehmerischem Sachverstand erforderlich. Neben Kenntnissen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht (HGB, GmbHG, AKtG) ist auch ein betriebswirtschaftliches Verständnis notwendig. Nur wenn Handelsbücher, Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA`s), Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) und Jahresabschlüsse durch den Strafverteidiger gelesen, verstanden und ausgewertet werden können, kann eine effektive Beratung und Verteidigung erfolgen.

Aufgrund der Komplexität und des Umfangs wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren ist eine Spezialisierung hierauf unabdingbar. So gibt es auch bei den Staatsanwaltschaften spezialisierte Wirtschaftsstrafabteilungen, die sich ausschließlich um die Ermittlungen wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren kümmern und die über eigene Sachverständige (Wirtschaftsreferenten) verfügen. Um unserem Anspruch - Strafverteidigung nach Maß- gerecht zu werden, ist die schwerpunktmäßige Beschäftigung und regelmäßige Fortbildung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts daher unabdingbar.

Daneben sind auch die außerstrafrechtlichen Risiken (z.B. Registereintragungen, Haftung, Berufsrecht, negative PR) eines Verfahrens stets im Blick zu behalten, um die Folgen für den Betroffenen und das Unternehmen möglichst gering zu halten. Rufschädigungen und Vorverurteilungen durch die Presse ist mit besonderer Vehemenz entgegenzutreten, um dem Betroffenen - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - die Möglichkeit zu erhalten, seinen Beruf auch in Zukunft noch auszuüben. Absolute Diskretion ist daher selbstverständlich. Unserer Philosophie nach versuchen wir unsere Mandanten gänzlich aus den Medien herauszuhalten. Lässt sich dies nicht verhindern, verfolgen wir die Berichterstattung aufmerksam und schreiten ein, sobald Grenzen überschritten werden.

Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe

Die häufigsten strafrechtlichen Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht sind hierbei:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) - Mehr hierzu
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • Kreditbetrug (§ 265b StGB)
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
  • illegale Beschäftigung (§§ 8 ff. SchwarzArbG)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie
  • Verstöße gegen das Steuerrecht (Steuerhinterziehung)
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Lesen Sie hier mehr zu den strafrechtlichen Risiken von Geschäftsführern, Vorständen, Unternehmern & Aufsichtsräten

Unternehmensstrafrecht

Da in Deutschland (noch) kein Unternehmensstrafrecht existiert, sind immer die handelnden Personen persönlich für die Einhaltung von Regeln und Gesetzten verantwortlich und werden bei Verstößen hiergegen ggf. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Doch auch dem Unternehmen selbst können massive – häufig irreparable – Schäden wie z.B. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Geldbußen, Vermögensabschöpfungen oder Eintragungen in öffentlichen Registern, die zu Vergabeausschlüssen führen, drohen. Aus diesem Grund ist ein effektives Compliance-Management-System im Unternehmen zwingend notwendig. Lesen Sie hier mehr dazu.

Darüber hinaus kann die ständige Medienberichterstattung über den Fortgang von Ermittlungen gegen Angehörige des Unternehmens für dieses eine dauerhafte Rufschädigungen zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es häufig auch angezeigt, einen Strafverteidiger mit der Unternehmensvertretung zu beauftragen.

Auch wenn der jeweilige Angestellte eines Unternehmens zu seiner eigenen Verteidigung einen Strafverteidiger benötigt, müssen die Interessen des gesamten Unternehmens durch einen strafrechtlich versierten Anwalt wahrgenommen werden. Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Strafverteidigers als Unternehmensvertreter, den dem etwaigen Tatvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalt frühzeitig zu entschlüsseln und im Kontext der zur Verfügung stehenden Strafnormen einer verlässlichen Prüfung zu unterziehen, um sodann die für das Unternehmen richtigen Schritte einzuleiten und umzusetzen.

Die Praxis zeigt, dass ausschließlich eine professionelle Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen den Umfang möglicher negativer Folgen für das operative Geschäft und das Renommee des Unternehmens minimieren kann. Hierbei ist größte Diskretion angesagt.

Es ist auch immer wieder in der Diskussion für Unternehmen ein eigenes Strafracht zu schaffen (Verbandsstrafrecht).

Strafverteidiger Wirtschaftsstrafrecht Mannheim / Frankfurt

Rechtsanwalt Georgios Kolivas berät und verteidigt Unternehmen und Privatpersonen bei wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen sowohl in den Landgerichtsbezirken Mannheim, Heidelberg und Frankenthal der Metropolregion Rhein-Neckar als auch bundesweit. Daneben berät er als zertifizierter Compliance-Officer Unternehmen auch präventiv, um strafrechtliche Risiken zu minimieren.

Fachanwalt für Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht

Da Rechtsanwalt Kolivas von Beginn an seinen strafrechtlichen Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht setzte, verfügt er hierin über langjährige Erfahrung, die Ihnen zugutekommt. Bereits seine praktische Ausbildung genoss er bei führenden Wirtschaftsstrafrechtskanzleien in Deutschland. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er außerdem über die notwendige Prozesserfahrung.

I. Was ist die faktische Geschäftsführung?

Die faktische Geschäftsführung ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Institut, mit dem Zweck, gerade in der Krise der Gesellschaft einen Ansprechpartner und Haftungsadressaten zu behalten.

II. Wann bin ich faktischer Geschäftsführer?

Der BGH (siehe z.B. BGHSt 3, 32, 33 und BGHZ 104, 44, 46 ff.) hat insofern geurteilt, dass faktischer Geschäftsführer derjenige ist, der ohne eine Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird, wenn seiner Tätigkeit ein besonderes Gewicht zukommt. Zur Beurteilung, wann von einer faktischen Geschäftsführung auszugehen ist, wurde von der Rechtsprechung eine als „Sechs-von-acht-Regel“ bekannte Checkliste entwickelt, d.h. sechs von acht der nachfolgenden Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Bestimmung der Unternehmenspolitik
  • Unternehmensorganisation
  • Einstellung von Mitarbeitern
  • Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern
  • Verhandlung mit Kreditgebern
  • Bestimmung der Gehaltshöhe
  • Entscheidung der Steuerangelegenheiten
  • Steuerung der Buchhaltung

III. Haftung & strafrechtliche Verantwortung

Der faktische Geschäftsführer kann sich u.a. wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen.

Ihn trifft als faktischer Geschäftsführer nämlich die Pflicht – ggf. neben dem bestellten Geschäftsführer – die Steuern und (Sozial-) Abgaben abzuführen und ggf. Insolvenzantrag zu stellen.

Außerdem haftet er persönlich für nicht gezahlte Steuern und Abgaben.